Die Klägerin qualifiziere die drei Transporte, für die sie die Vergütung verlangt, als Notfalltransporte und nicht als Krankentransporte. Dies sei zutreffend und gehe aus den Einsatzprotokollen hervor. Es handle sich nicht um vorbestellte Krankentransporte, auch wenn sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Beklagte keine notfallmedizinische Behandlung benötigt habe. Die Transporte seien daher dem Bereich zuzuordnen, in dem der Klägerin mittels Leistungsvereinbarung eine Staatsaufgabe übertragen worden sei (vi-Ent- scheid, S. 9).