sei in die staatliche Aufgabenerfüllung einbezogen. Nebst der Klägerin gäbe es keine weiteren privaten Rettungsorganisationen im Wahlkreis D.__. Der Klägerin komme daher eine Monopolstellung zu, weshalb Patienten keine Ausweichmöglichkeit hätten (vi-Ent- scheid, S. 8 f.).