a) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Staat habe gemäss Art. 18bis Abs. 1 GesG die sanitätsdienstliche Rettung sicherzustellen und nach Abs. 2 seien der Staat und die beauftragten Spitäler ermächtigt, mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abzuschliessen. Die Klägerin sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, mit welcher der Kanton St. Gallen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe. In dieser werde festgehalten, die Klägerin gewährleiste im Wahlkreis D.__ die Rettungsorganisation (vi-Entscheid, S. 8). Gestützt auf die Leistungsvereinbarung und Art. 18bis GesG müsse geschlossen werden, die Klägerin erbringe ihre Leistungen als Konzessionärin des öffentlichen Dienstes und