BE.2026.10-EZO3 6/18 die einzelnen Argumente der Vorinstanz aufgreift und ihnen widerspricht. Entsprechend ist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Recht als öffentlich-rechtlich qualifizierte, mit der Folge, dass es an einer (streitigen) Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO fehlt.