Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorwiegend auf die Dissertation von BOSCHUNG abstellt, zumal in dieser spezifische Rechtsfragen innerhalb eines besonderen Teils des Verwaltungsrechts behandelt werden. Ebenso ist unschädlich, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht auf den von der Klägerin angerufenen Entscheid aus dem Kanton Schwyz eingeht, da sie nicht auf sämtliche Parteistandpunkte einzugehen und diese einzeln zu widerlegen hat. Dasselbe gilt auch, soweit die Klägerin anführt, die Vorinstanz sei auf ihre Argumente nicht näher eingegangen.