Es folgen allgemeine juristische Erwägungen zur Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst und dem Patienten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, wobei sich die Vorinstanz hierfür vorwiegend auf die Dissertation von BOSCHUNG stützt (vgl. vi- Entscheid, S. 3–8). Im Anschluss prüfte die Vorinstanz konkret, das heisst unter Bezugnahme auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kanton St. Gallen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsform der Klägerin, wie deren Rechtsverhältnis zum Patienten zu qualifizieren ist (vgl. vi-Entscheid, S. 8–10) und kam zum Schluss, der