c) Der Entscheid der Vorinstanz enthält zunächst theoretische Ausführungen zum Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO (vgl. vi-Entscheid, S. 3). Es folgen allgemeine juristische Erwägungen zur Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst und dem Patienten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, wobei sich die Vorinstanz hierfür vorwiegend auf die Dissertation von BOSCHUNG stützt (vgl. vi- Entscheid, S. 3–8).