1. a) Die Klägerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem Entscheid ZK2 2016 60 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 noch mit den von ihr, der Klägerin, vorgebrachten Argumenten näher auseinander. Die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, indem sie die Meinung der Dissertation von BOSCHUNG unkritisch wiedergegeben habe, obwohl das Kantonsgericht Schwyz im genannten Entscheid der Meinung von BO- SCHUNG widerspreche (Beschwerde, Rz. 11).