Zwar erschiene ein Beweisverfahren in tatsächlicher Hinsicht anhand der bisherigen Aktenlage nicht zwingend notwendig – die Klage enthält (anders als das Beweismittelverzeichnis [vi-act. 2.1]) nebst den bereits eingereichten Beweisurkunden keine weiteren Beweisanträge und die Beklagte scheint die eingeklagten Forderungen nicht zu bestreiten – jedoch hatte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren noch keine Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Bei dieser Ausgangslage fällt ein reformatorischer Entscheid in der Sache selbst ausser Betracht, weshalb auf die Beschwerde gerade noch einzutreten ist.