BE.2026.10-EZO3 4/18 c) Trotz des fehlenden reformatorischen Antrags kann vorliegend ausnahmsweise auf die Beschwerde eingetreten werden, da die Sache bei Gutheissung der Beschwerde offensichtlich nicht spruchreif wäre. Zwar erschiene ein Beweisverfahren in tatsächlicher Hinsicht anhand der bisherigen Aktenlage nicht zwingend notwendig – die Klage enthält (anders als das Beweismittelverzeichnis [vi-act.