b) Die Beschwerde enthält ausschliesslich einen kassatorischen Antrag (Beschwerde, S. 2). Auch aus ihrer Begründung geht nicht eindeutig hervor, inwieweit die Klägerin im Fall eines reformatorischen Entscheids durch die Beschwerdeinstanz an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren festhält. So klagte die Klägerin vor erster Instanz einerseits auf Zahlung von drei Beträgen in Höhe von Fr. 729.00, Fr. 1'025.50 und Fr. 1'125.00 (je zuzüglich Zins) und andererseits auf Zahlung von Betreibungskosten von Fr. 90.20, Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren Nr. Y.__ des Betreibungsamts Z.__ (Klage, S. 2). Aus dem Streitwert, den