Die Ansicht, wonach die Beschwerdeinstanz die Sache bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zwingend an die erste Instanz zurückzuweisen hat, ist unzutreffend (BGer 4A_270/2022 E. 5.1.2). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Beschwerdeinstanz mangels eines reformatorischen Antrags nicht auf die Beschwerde eintritt (vgl. BGer 5A_292/2012 E. 2.3).