Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2026 wurde die Beschwerde der Beklagten zugestellt (BE/9). Diese reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 7. Mai 2026 wurde die unaufgeforderte Eingabe der Beklagten der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BE/10). Die Parteien wurden am 18. Juni 2026 angefragt, ob sie Interesse an einem Vergleich hätten (BE/11). Die Klägerin zeigte kein Vergleichsinteresse (BE/12) und die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. 1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzel-