3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob die Klägerin Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (BE/1, nachfolgend Beschwerde). Die Vorinstanz übermittelte am 3. März 2026 die Akten (BE/4). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2026 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.00 zu leisten (BE/5), was sie innert Frist tat (BE/8). Am 11. März 2026 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Eingabe ein, worin sie sich zum Verfahren und zur Sache äussert (BE/6). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2026 wurde die Beschwerde der Beklagten zugestellt (BE/9).