2. Nach Erteilung der Klagebewilligung am 27. Oktober 2025 durch das Vermittlungsamt E.__ (vi-act. 1) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Klage vor dem Kreisgericht D.__ und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (vi-act. 2, nachfolgend Klage). Eine Klageantwort wurde nicht eingeholt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 trat der Einzelrichter des Kreisgerichts D.__ (Vorinstanz) auf die Klage nicht ein und auferlegte die Kosten der Klägerin (vi-Entscheid, S. 12).