1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 729.00 zu bezahlen (RE 3'079'197), nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2021. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'025.50 zu bezahlen (RE 3'087'105), nebst Zins zu 5% seit dem 30.05.2022. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'125.00 zu bezahlen (RE 3'114'035), nebst Zins zu 5% seit dem 01.02.2025. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 90.20 sowie die Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.00 zu bezahlen.