{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\ndd) Soweit die Klägerin auf das zivilrechtliche Verhältnis der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der Schweizerischen Post zu ihren Kunden hinweist, verfängt dies\nnicht. Sowohl für die SBB als auch die Post bestehen auf Bundesebene spezialgesetzliche Bestimmungen, die von der Zuständigkeitsordnung der ZPO abweichen. Im Falle der\nSBB sieht der Bundesgesetzgeber für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit Kunden ausdrücklich die Zuständigkeit der Zivilgerichte vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 PBG). Im Falle der\nPost hat der Bundesgesetzgeber die Rechtsbeziehungen den Vorschriften des Privatrechts unterstellt (vgl. Art. 11 Abs. 1 POG) und dadurch mittelbar auch die Zuständigkeit\nder Zivilgerichte bestimmt. Im Bereich des Rettungsdienstes existieren keine spezialgesetzlichen Bestimmungen, die von der Zuständigkeitsordnung der ZPO abweichen.\n\nBE.2026.10-EZO3 15/18\nee) Ebenso wenig ist der von der Klägerin zitierte BGE 142 II 154 E. 5.2 (= Pra 105\n[2016] Nr. 98) einschlägig. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erwog das Bundesgericht an dieser Stelle, dass juristische Personen des Privatrechts, denen eine staatliche\nAufgabe übertragen worden sei, durch das Privatrecht geregelt bleiben würden und ihr\nPersonal daher dem Privatrecht unterstehe (vgl. vi-Entscheid, S. 10). Der vorliegende\nStreitgegenstand beschlägt nicht die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Klägerin,\nsondern die Rechtsbeziehung zur Beklagten, die von der Klägerin Notfalltransporte in Anspruch genommen hat.\n\nff) Beizupflichten ist der Klägerin immerhin, wenn sie vorbringt, die Abrechnung ihrer\nLeistung nach staatlichen Tarifen habe keinen Einfluss auf die Natur des Rechtsverhältnisses zur Beklagten. So haben sämtliche Leistungserbringer, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, nach dem staatlichen Tarif abzurechnen\n(vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 KVG). Dies gilt insbesondere auch\nfür private Rettungsdienste (vgl. BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 567). Die Abrechnung nach staatlichen Tarifen führt jedoch nicht dazu, dass die Rechtsbeziehung von privaten Leistungserbringern zum Patienten dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre.\n\ngg) Schliesslich ist der Klägerin nicht gänzlich abzusprechen, dass der Umstand, wonach je nachdem, ob ein staatlicher oder ein privater Rettungsdienst den Einsatz durchführt, ein anderer Rechtsweg für die Durchsetzung der Forderung resultiert, uneinheitlich\nist. Es ist jedoch nicht Sache der Gerichte über ihre Zuständigkeit in die vom kantonalen\nGesetzgeber vorgesehene Organisation des Rettungsdienstes einzugreifen. Gleiches gilt,\nsoweit die Klägerin das Verfahren vor dem Zivilgericht im Vergleich zum öffentlich-rechtli-\nche Klageverfahren für laienfreundlicher hält. Praktikabilitätsüberlegungen sind bei der\nAuslegung des Begriffs der zivilrechtlichen Streitigkeit nicht zu berücksichtigen. Diese\nrichtet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr nach dem Interesse\nund der Funktion der Rechtsbeziehung.\n\nIV.\n\n1. Bei diesem Verfahrensausgang (Abweisung der Beschwerde) sowie mangels separater und begründeter Anfechtung bleibt die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und\nEntschädigungsfolge unverändert.\n\nBE.2026.10-EZO3 16/18\n2. a) Die Höhe der Gerichtskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens richtet sich\nnach der Gerichtskostenverordnung (Art. 96 Abs. 1 ZPO; Art. 1 lit. a GKV). Die Pauschale\nder Entscheidgebühr für Endentscheide der Einzelrichterin des Kantonsgerichts beträgt\nFr. 300.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV). Die Entscheidgebühr wird auf\nFr. 900.00 festgelegt. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt die Klägerin als unterliegend, weshalb ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 aufzuerlegen sind. Der Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 900.00 ist vollständig zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) ist eine Parteientschädigung nur\nauf entsprechenden Antrag hin zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 151 III 227\nE. 6.1). Da sich die Beklagte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte (vgl. oben E. I/3),\nfehlt es an einem entsprechenden Antrag. Zudem sind der Beklagten keine entschädigungspflichtigen Aufwände angefallen. Entsprechend hat sie für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung.\n\nBE.2026.10-EZO3 17/18\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 hat A.__ zu bezahlen.\nSie werden mit dem von A.__ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung geschuldet.\n\nBE.2026.10-EZO3 18/18\n"}