{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\nBE.2026.10-EZO3 13/18\nRettungsdienste würden unmittelbar eine Staatsaufgabe wahrnehmen. Ihnen komme\nkeine Privatautonomie zu und ihr Handeln müsse sich am öffentlichen Interesse orientieren und verfassungsbezogen sein. Die Abschlussfreiheit und Wahl des Vertragspartners\nseien beidseitig beschränkt bzw. aufgehoben. Trotz fehlender hoheitlicher Befugnisse bestünde ein tatsächliches Machtgefälle. Zudem seien staatliche Rettungsdienste in ein kantonales Konzept eingebunden (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 566). Privatwirtschaftlich tätige Rettungsdienste würden dagegen kraft Polizeibewilligung ausserhalb der staatlichen Verantwortung handeln (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 589).\n\nDie von der Klägerin vorgebrachte Rechtsprechung des Kantons Schwyz geht hingegen\n(in Bezug auf den Rettungsdienst des Kantons Graubünden) von einem privatrechtlichen\nVertrag aus. Das Kantonsgericht Schwyz folgte damit der eigenen kantonalen Rechtsprechung zum Arzt-Patient-Verhältnis, wonach sich die Haftung für Handlungen der Ärzte der\nRegionalspitäler des Kantons Schwyz unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Spitals und der Stellung des behandelnden Arztes nach dem Privatrecht richte (KGer SZ\nZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6). Weiter liess das Kantonsgericht Schwyz\nPraktikabilitätsüberlegungen in den Entscheid einfliessen, indem es berücksichtigte, dass\nin Kantonen, in denen sowohl staatliche als auch private Rettungsdienste tätig sind, der\nRechtsweg im einen Fall über die Verwaltungsrechtspflege und im anderen Fall über die\nZivilrechtspflege führt, wodurch ein uneinheitlicher Rechtsweg resultiert (ZK2 2016 60\nvom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6 f.).\n\ncc) Wie bereits dargelegt, ist die Frage, ob ein Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlichrechtlicher Natur ist nach den von der Lehre entwickelten Theorien zu beantworten (vgl.\noben E. III/2d). Zu beachten ist hierbei, dass es vorliegend um die Zuordnung eines Vertragsverhältnisses zum Privat- bzw. öffentlichen Recht geht. Geht es nicht um die Rechtsnatur einer bestimmten Gesetzesbestimmung, sondern um die Frage, ob eine Vertragsbeziehung dem Privat- oder öffentlichen Recht zuzuordnen ist, fällt die Subordinationstheorie ausser Betracht, weil im öffentlich-rechtlichen Vertrag das Rechtsverhältnis nicht hoheitlich, das heisst durch Verfügung, sondern durch gegenseitige Vereinbarung zweier\ngleichberechtigter Parteien geregelt wird. Im Vordergrund steht in diesem Fall die Interes-\nsens- und insbesondere die Funktionstheorie (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1). Entscheidend\nsind daher der Zweck des Vertrags und dessen Funktion (vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/\nKERN, a.a.O., Rz. 974 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1292 ff.).\n\nGegenstand der streitgegenständlichen Verträge ist in allen drei Fällen die Durchführung\ndes Notfalltransports. Der Rettungsdienst in Form von Notfalltransporten ist im Kanton\n\nBE.2026.10-EZO3 14/18\nSt. Gallen eine Staatsaufgabe (Art. 18bis Abs. 1 GesG; vgl. oben E. III/2e/bb). Aus Sicht\nder Klägerin besteht der Vertragszweck einzig in der Erfüllung der ihr mittels Leistungsvereinbarung (vgl. kläg.act. 14) übertragenen Staatsaufgabe. Die Erfüllung der Staatsaufgabe erfolgte nicht bloss mittelbar, sondern unmittelbar. Einen anderen Zweck verfolgt die\nKlägerin nicht, strebt sie mit ihrer Tätigkeit gemäss ihrem statutarischen Zweck doch insbesondere nicht nach Erwerb (kläg.act. 1). Aus Sicht der Beklagten wird der vom Staat sicherzustellende Notfalltransport, das heisst ein Dienst der medizinischen Grundversorgung, in Anspruch genommen. Die Verträge haben die Funktion, die staatliche Leistungserbringung zu regeln. Die Funktion und der Zweck der Verträge sprechen daher für ein öf-\nfentlich-rechtliches Verhältnis.\n\nDie Verträge basieren sodann unmittelbar auf einem öffentlichen Interesse, nämlich dem\nRettungsdienst, der Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass beide Parteien einem faktischen Kontrahierungszwang\nunterliegen, können sie nach einem Notruf doch nicht frei entscheiden, ob sie den Vertrag\ngegenseitig eingehen (vgl. in ähnlichen Konstellationen BGE 144 III 111 E. 5.2 und\nBGE 148 III 172 E. 2.2). Damit dienen die Verträge ausschliesslich oder zumindest vorwiegend der Erfüllung eines öffentlichen Interessens.\n\nDie drei streitgegenständlichen Verträge sind deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es liegt keine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO vor. Damit dennoch\ndie Zivilgerichte zuständig sind, wäre eine gesetzliche Grundlage notwendig, die von\nArt. 1 lit. a ZPO abweicht (BGE 148 III 172 E. 3.2.2; vgl. oben E. III/2d). Eine solche ist\nnicht ersichtlich. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf die\nArgumente der Klägerin einzugehen.\n\n"}