{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\nf) Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes sind Notfalltransporte von\nKrankentransporten zu unterscheiden. Notfalltransporte sind zeitlich dringende Einsätze\nfür medizinisch betreuungsbedürftige Personen mit oder ohne Beeinträchtigung der Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf). Krankentransporte sind vorbestellte, zeitlich\nnicht dringliche Transporte von gesundheitlich stabilen Personen, die jedoch aufgrund ihres Zustands einer medizinisch-pflegerischen Betreuung und Überwachung bedürfen\nund/oder auf den Transport in einem speziell ausgerüsteten Fahrzeug angewiesen sind\n(BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 37).\n\nDie drei streitgegenständlichen Rettungstransporte gelten unbestrittenermassen als Notfalltransporte. Die Beklagte wählte jeweils den Notruf, worauf die kantonale Notrufzentrale\neinen Einsatz der Klägerin auslöste, welche die Beklagte ins Spital oder die Arztpraxis\ntransportierte (vgl. kläg.act. 2–4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der\ntatsächliche Gesundheitszustand der Beklagten im Zeitpunkt der Notrufe nicht entscheidend für die Qualifikation als Notfall- oder Krankentransport (vi-Entscheid, S. 9). Dies stellt\nauch die Klägerin nicht in Abrede. Somit gilt es über die Rechtsnatur einer Rechtsbeziehung zu befinden, in der die Klägerin als öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform gegenüber der Beklagten als Privatperson Notfalltransporte als Dienstleistung erbrachte.\n\ng/aa) Für die Frage, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dem öffentlichen\nRecht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist zunächst über die Form des Verwaltungs-\n\nBE.2026.10-EZO3 12/18\nhandelns zu befinden. In Betracht fallen prima vista die Verfügung, der verwaltungsrechtliche Vertrag und der privatrechtliche Vertrag. Nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheint auch der Realakt. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-kon-\nkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf\nRechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 151 II 68\nE. 1.5.2; BGE 150 I 183 E. 3.4.1). Der öffentlich-rechtliche (oder verwaltungsrechtliche)\nVertrag ist die Vereinbarung eines Verwaltungsträgers mit einem anderen Rechtssubjekt\nüber die Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-\nLER, a.a.O., Rz. 966; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1286). Im Unterschied zur\n\nVerfügung wird das Rechtsverhältnis im öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht einseitig-ho-\nheitlich, sondern durch gegenseitige Vereinbarung geregelt (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1).\nRealakte sind Handlungen der Verwaltung, die auf die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage zielen. Im Unterschied zu den Rechtsakten bewirken sie einen blossen Taterfolg,\nnicht aber einen Rechtserfolg (BGE 146 V 38 E. 4.3.1; BGE 144 II 233 E. 4.1).\n\nLehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass Rettungsdienste keine hoheitlichen\nBefugnisse gegenüber den Patienten besitzen (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 554; KGer SZ\nZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6). Entsprechend kommt ihnen keine Verfügungskompetenz zu. Ein Rettungseinsatz kann nicht \"verfügt\" werden (BOSCHUNG, a.a.O.,\nRz. 554). Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin agierte mit ihren Notfalltransporten gegenüber der Beklagten, welche diese anforderte, weder einseitig noch hoheitlich. Die Vorinstanz verneinte eine Verfügungskompetenz der Klägerin daher – in Übereinstimmung mit\nderen Ansicht (Beschwerde, Rz. 13) – zu Recht (vi-Entscheid, S. 6).\n\nWeiter sind die streitgegenständlichen Notfalltransporte nicht als Realakte zu qualifizieren.\nDie Beklagte wählte bei allen drei Rettungen selbst die Notrufnummer und initiierte damit\ndie Inanspruchnahme einer staatlich sicherzustellenden Dienstleistung. Damit ging sie ein\nindividualisiertes Rechtsverhältnis ein, das nicht bloss auf die Bewirkung eines blossen\nTaterfolgs, sondern auf die (sorgfältige) Erfüllung einer konkreten staatlich sicherzustellenden Dienstleistung (den Notfalltransport) gerichtet ist. Darüber hinaus wäre es atypisch, wenn aus einem Realakt eine klagbare Forderung entstehen würde. Entsprechend\nist von einem vertraglichen Verhältnis auszugehen.\n\nbb) Die Lehre qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst und dem\nPatienten als öffentlich-rechtlicher Vertrag, sofern es sich um einen staatlichen Rettungsdienst handelt, bzw. als privatrechtlicher Vertrag, sofern es sich um einen privatwirtschaftlich tätigen Rettungsdienst handelt. Begründet wird dies damit, staatlich beauftragte\n\n"}