{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\nGemischtwirtschaftliche Unternehmen sind solche, die vom Staat und von Privaten getragen werden. Das Gemeinwesen bestellt Vertreter in die Organe des Unternehmens und\neine kapitalmässige Beteiligung ist die Regel, wobei für beides eine gesetzliche Grundlage benötigt wird. Charakterisierend ist, dass dem Gemeinwesen eine beherrschende\nStellung zukommt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022,\nRz. 234 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 1806 ff.).\nÖffentliche Unternehmen in Privatrechtsform sind Gesellschaften des Zivilrechts. Von den\ngemischtwirtschaftlichen Unternehmen unterscheiden sie sich dadurch, dass die Anteile\nausschliesslich in öffentlicher Hand liegen und das Unternehmen nicht gewinnorientiert\nist. Auch hierfür wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Öffentliche Unternehmen in\n\nBE.2026.10-EZO3 10/18\nPrivatrechtsform werden typischerweise für Versorgungsdienste errichtet, wobei es sich\noftmals um interkommunale oder interkantonale Gründungen handelt (TSCHANNEN/MÜL-\nLER/KERN, a.a.O., Rz. 238 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1707 ff.). Spezialge-\n\nsetzliche Aktiengesellschaften sind schliesslich solche, die unmittelbar durch Gesetz errichtet werden (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 242 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\na.a.O., Rz. 1695 ff.).\n\nbb) Der Kanton St. Gallen regelt den Rettungsdienst im Gesundheitsgesetz (GesG,\nsGS 311.1). Gemäss Art. 18bis GesG stellt der Staat die sanitätsdienstliche Rettung sicher\n(Abs. 1). Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abschliessen (Abs. 2). Weiter sorgt der Staat für die sanitätsdienstliche Rettung in\nausserordentlichen Lagen (Art. 21bis Abs. 1 lit. a GesG). Gemäss Art. 51 GesG bedarf der\nBetrieb privater Rettungs- und Transportdienste einer Bewilligung (Abs. 1). Diese wird erteilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung\ngewährleistet ist (Abs. 2).\n\nMit der Bestimmung von Art. 18bis Abs. 1 GesG wird der Rettungsdienst zur Staatsaufgabe, indem der Staat verpflichtet ist, den Rettungsdienst sicherzustellen (Erfüllungsverantwortung). Da nur die Rettung erwähnt wird, hat der Kanton St. Gallen nur den Notfalltransport, nicht aber den Krankentransport, zur Staatsaufgabe gemacht (BOSCHUNG,\na.a.O., Rz. 332). Absatz 2 dieser Bestimmung ermöglicht hierfür bestimmte staatliche Organisationsformen. Weiter schreibt Art. 51 GesG eine gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht für private Rettungsdienste vor. Die Bewilligungspflicht wird in der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG, sGS 325.11)\nkonkretisiert. Demnach wird zwischen Rettung und Transport von Kranken und Verunfallten unterschieden, wobei bei gewerbsmässiger Erbringung der Dienstleistung in beiden\nFällen eine Bewilligung notwendig ist (Art. 25 VEG). Es handelt sich um eine Polizeibewilligung (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 334). Das Gesundheitsgesetz enthält somit sowohl eine\ngesetzliche Grundlage für einen staatlichen Rettungsdienst als auch für einen privaten\nRettungsdienst. Dementsprechend finden sich im Kanton St. Gallen sowohl staatliche als\nauch private Rettungsdienste, wobei letztere aber die Ausnahme sind (vgl. BOSCHUNG,\na.a.O., Rz. 335).\n\ncc) Die Klägerin ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff.\nOR mit Sitz in F.__. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung von Rettungsdienstleistungen, wobei diese über die Telefonnummer 144 angeboten werden. Zusätzlich kann\n\nBE.2026.10-EZO3 11/18\nsie Patiententransporte und Notarztdienstleistungen anbieten und alle Tätigkeiten ausüben, die mit diesem Zweck im Zusammenhang stehen. Weiter hält der statutarische\nZweck fest, dass die Klägerin weder einen Erwerbszweck noch einen Selbsthilfezweck\nverfolgt (kläg.act. 1). Die Anteile an der Klägerin sind im Besitz der Spitäler G.__ und H.__\nsowie der Gemeinde F.__, wobei letztere nur ein Prozent hält (kläg.act. 14, S. 3). Gemäss\nder Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und der Klägerin gewährleistet letztere die Rettungsorganisation im Wahlkreis D.__ (kläg.act. 14, S. 3). Auf diesem\nGebiet betreibt sie einen Rettungsdienst für Primär- und Sekundäreinsätze und sorgt auch\nfür den Rettungseinsatz in ausserordentlichen Lagen (kläg.act. 14, S. 4).\n\nDie Aktien der Klägerin befinden sich somit ausschliesslich in öffentlicher Hand, wobei\nsich das Aktionariat interkantonal zusammensetzt. Sodann ist die Klägerin gemäss ihrem\nstatutarischen Zweck nicht gewinnorientiert. Mit Rettungsdienstleistungen erbringt sie einen Versorgungsdienst. Es handelt sich bei der Klägerin daher um ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform.\n\n"}