{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\nBE.2026.10-EZO3 8/18\nim Entscheid ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 zutreffend festgehalten, dass ein zivilprozessuales Verfahren laienfreundlicher sei als ein öffentlich-rechtliches Klageverfahren. Im\nKanton St. Gallen gelte dies ebenfalls (Beschwerde, Rz. 16–19).\n\nc) Die Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht bzw. nur unaufgefordert vernehmen (vgl. oben E. I/3). Ihre Eingabe vom 11. März 2026 (BE/6) enthält jedenfalls keine\nAusführungen zur vorliegend interessierenden Frage, weshalb offenbleiben kann, ob sie\nüberhaupt zu berücksichtigen wäre.\n\nd) Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Als streitige Zivilsache gilt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung\nzivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 149 III 249 E. 3.1.2).\nOb eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO oder eine öffentlich-rechtliche\nAngelegenheit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands\n(BGE 149 I 25 E. 4.4.4). Für die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht hat\ndie Lehre mehrere Methoden entwickelt, insbesondere die Interessen-, die Funktions- und\ndie Subordinationstheorie. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf verschiedene Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Methodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten\nGegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass\nder Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche\nFunktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal erfassen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der umstrittene Rechtssatz\nausschliesslich oder vorwiegend privaten oder öffentlichen Interessen dient (Interessentheorie), er die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (Funktionstheorie), die handelnde Organisation dem Privaten\nals Träger hoheitlicher Gewalt gegenübertritt (Subordinationstheorie) oder die Norm zivilbzw. öffentlich-rechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht (modale Theorie;\nBGE 149 I 25 E. 4.4.4; vgl. auch BGE 152 V 20 E. 6.5.1).\n\nDie Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO gilt unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften, die bestimmte Streitigkeiten ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Natur den Zivilgerichten oder den Verwaltungs(gerichts)behörden zuweisen. So sieht etwa Art. 56\nAbs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) vor, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kunden und Unternehmen in jedem Fall – selbst wenn es sich\num einen öffentlich-rechtlichen Transportvertrag handeln sollte – durch die Zivilgerichte\n\nBE.2026.10-EZO3 9/18\nbeurteilt werden; für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 56 Abs. 2 PBG). Nach Art. 47 lit. b des Landesversorgungsgesetzes (LVG; SR 531) wird für Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt, während nach Art. 48\nLVG bestimmte andere Streitigkeiten (über das Aussonderungs- und das Pfandrecht des\nBundes an Pflichtlagern und Transportmitteln [lit. a] sowie über allfällige Ersatzansprüche\nund Anfechtungsklagen des Bundes [lit. b]) durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind. Mitunter wird die Zuständigkeit der Zivilgerichte mittelbar bestimmt, indem bestimmte Rechtsbeziehungen im Gesetz ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt werden, so etwa in\nArt. 11 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes (POG; SR 783.1) oder Art. 18 Abs. 1 des\nTelekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG; SR 784.11; BGE 148 III 172\nE. 3.2.1).\n\ne/aa) Der Rettungsdienst ist mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes Sache der Kantone (Art. 3 BV; BOSCHUNG, Der bodengebundene Rettungsdienst, Im Spannungsfeld zwischen Staatsaufgabe und regulierter privatwirtschaftlicher Tätigkeit, 2010,\nRz. 119). Er wird in den Schweizer Kantonen unterschiedlich organisiert. Anzutreffen sind\neinerseits rein private Rettungsdienste, die sich vollständig oder mehrheitlich in privater\nHand befinden und als gewinnorientierte Unternehmen agieren. Andererseits gibt es\nstaatliche Rettungsdienste. Diese sind entweder Teil der Zentralverwaltung, in der sie typischerweise der Polizei oder Feuerwehr angegliedert sind, oder sie sind Teil der dezentralen Verwaltung, wobei sie in der Form von öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeindeverbänden), öffentlich-rechtlichen Anstalten (Spitäler), öffentlich-rechtlichen Stiftungen\n(Spitäler) oder öffentlichen Unternehmen (spezialgesetzliche Aktiengesellschaften, gemischtwirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform) anzutreffen sind (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 57–66).\n\n"}