{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2312", "Zeit UTC": "31.10.2026 03:11:26", "Checksum": "9fcbfd5c6db6a700ed8556311fd1087d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3\nRegeste:\nStreitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\na) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Staat habe gemäss Art. 18bis Abs. 1 GesG die\nsanitätsdienstliche Rettung sicherzustellen und nach Abs. 2 seien der Staat und die beauftragten Spitäler ermächtigt, mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abzuschliessen. Die Klägerin sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, mit welcher der Kanton\nSt. Gallen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe. In dieser werde festgehalten,\ndie Klägerin gewährleiste im Wahlkreis D.__ die Rettungsorganisation (vi-Entscheid, S. 8).\nGestützt auf die Leistungsvereinbarung und Art. 18bis GesG müsse geschlossen werden,\ndie Klägerin erbringe ihre Leistungen als Konzessionärin des öffentlichen Dienstes und\nsei in die staatliche Aufgabenerfüllung einbezogen. Nebst der Klägerin gäbe es keine weiteren privaten Rettungsorganisationen im Wahlkreis D.__. Der Klägerin komme daher\neine Monopolstellung zu, weshalb Patienten keine Ausweichmöglichkeit hätten (vi-Ent-\nscheid, S. 8 f.).\n\nDie Klägerin qualifiziere die drei Transporte, für die sie die Vergütung verlangt, als Notfalltransporte und nicht als Krankentransporte. Dies sei zutreffend und gehe aus den Einsatzprotokollen hervor. Es handle sich nicht um vorbestellte Krankentransporte, auch wenn\nsich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Beklagte keine notfallmedizinische Behandlung benötigt habe. Die Transporte seien daher dem Bereich zuzuordnen, in dem der\nKlägerin mittels Leistungsvereinbarung eine Staatsaufgabe übertragen worden sei (vi-Ent-\nscheid, S. 9).\n\nInsgesamt sei die Klägerin als staatlich beauftragter und nicht als privatwirtschaftlich unternehmerisch tätiger Rettungsdienst zu qualifizieren. Dem stehe der Umstand, dass der\nKlägerin keine Verfügungskompetenz oder andere hoheitlichen Rechte eingeräumt worden seien, nicht entgegen. Entgegen der Klägerin stehe dem auch nicht entgegen, dass\nder rettungsdienstliche Einsatz nicht durch Verfügung, sondern durch Vertrag zustande\nkomme, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handle. Dabei sei unerheblich,\ndass die Beklagte den Rettungsdienst selbst angefordert habe. Nicht einschlägig sei sodann die von der Klägerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse der Angestellten von öffentlichen Körperschaften (vi-Entscheid,\n\nBE.2026.10-EZO3 7/18\nS. 9 f.). Ob die Notfalltransporte als Aufträge zu qualifizieren seien oder ob ein anderer\nVertragstypus vorliege, könne offenbleiben, zumal der Vergütungsanspruch stets öffent-\nlich-rechtlicher Natur sei und auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg einzufordern sei.\nEntsprechend liege keine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 ZPO vor, weshalb auf\ndie Klage nicht einzutreten sei (vi-Entscheid, S. 10).\n\nb) Die Klägerin bringt vor, der Leistungsauftrag des Kantons St. Gallen habe nicht\nzwangsläufig zur Folge, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Patienten dem\nöffentlichen Recht unterstehe. Vielmehr unterliege eine juristische Person, der eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei, auch dann dem Privatrecht, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehme. Dies ergebe sich aus dem Urteil BGE 142 II 154 E. 5.2. Demnach\nbleibe eine privatrechtliche juristische Person durch das Privatrecht geregelt, auch wenn\nihr eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei. Diese Schlussfolgerung gelte nicht nur\nfür das Personal, sondern auch die Kunden der juristischen Person. So unterstünden\nauch die Kundenbeziehungen der Post und der SBB dem Privatrecht (Beschwerde,\nRz. 12). Es bedürfe zusätzlicher Anhaltspunkte, damit eine Rechtsbeziehung zwischen einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten juristischen Person und ihren Kunden dem öffentlichen Recht unterstünden, etwa die Verfügungsbefugnis. Eine solche komme ihr aber\nnicht zu (Beschwerde, Rz. 13).\n\nKeinen Einfluss auf die Natur des Rechtsverhältnisses habe der Umstand, dass sie, die\nKlägerin, ihre Leistungen gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG nach einem öffentlich-rechtlichen\nTarif in Rechnung stelle. Auch andere Leistungserbringer (Ärzte) würden ihre Leistungen\nnach Tarif in Rechnung stellen, obwohl der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient dem Privatrecht, und zwar dem Auftragsrecht, unterstehe (Beschwerde, S. 14). Vorliegend verhalte es sich nicht anders. Die kantonale Notrufzentrale habe die Beklagte ihr,\nder Klägerin, vermittelt. Die rettungsdienstlichen Leistungen unterstünden dem Auftragsrecht. Sie, die Klägerin, handle nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich. Das Verhältnis zur\nBeklagten komme vertraglich zustande. Es liege eine zivilrechtliche Streitigkeit vor (Beschwerde, S. 15).\n\nAuch verfahrensrechtliche sowie praktische Überlegungen würden für eine zivilrechtliche\nStreitigkeit sprechen. Stünde der Weg an die Zivilgerichte nicht offen, wären die Forderungen auf dem Weg der öffentlich-rechtlichen Klage bei der Verwaltungsrekurskommission\ndurchzusetzen. Das Klageverfahren entspreche weitgehend einem Zivilprozess, sodass\nder Untersuchungsgrundsatz durch den Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt werde.\nZudem finde kein Schlichtungsverfahren statt. Das Kantonsgericht Schwyz habe deshalb\n\n"}