{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\n3. Der beschwerdeführenden Partei obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1\nZPO). In der Beschwerdeschrift hat sie sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der\nVorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen\nPunkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (vgl. FREIBURG-\nHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl.,\n\nArt. 321 N 15; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,\n4. Aufl., § 26 N 42; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 f. i.V.m. Art. 311 N 92;\nDIKE ZPO-HUNGERBÜHLER, 3. Aufl., Art. 321 N 17 ff. i.V.m. Art. 311 N 30 ff., insb. N 32;\nBGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und SEILER, Die Berufung\nnach ZPO, 2013, N 893). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass\nauf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 30 i.V.m.\nArt. 311 N 84; STAEHELIN A./MOSIMANN, a.a.O., § 26 N 42; BGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl.\nauch SEILER, a.a.O., N 601).\n\nIII.\n\n1. a) Die Klägerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die\nVorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem Entscheid ZK2 2016 60\ndes Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 noch mit den von ihr, der Klägerin, vorgebrachten Argumenten näher auseinander. Die Vorinstanz habe es sich zu einfach gemacht, indem sie die Meinung der Dissertation von BOSCHUNG unkritisch wiedergegeben\nhabe, obwohl das Kantonsgericht Schwyz im genannten Entscheid der Meinung von BO-\nSCHUNG widerspreche (Beschwerde, Rz. 11).\n\nBE.2026.10-EZO3 5/18\nb) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; Art. 53 Abs. 1\nZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren\nEntscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.\nDie Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr\nEntscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 [für das Zivilverfahren]; vgl. auch BGE 151 IV 18\nE. 4.4.4 [für das Strafverfahren]; BGE 150 V 474 E. 4.1 [für das Verwaltungsverfahren]).\n\nc) Der Entscheid der Vorinstanz enthält zunächst theoretische Ausführungen zum\nBegriff der Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO (vgl. vi-Entscheid, S. 3). Es folgen allgemeine juristische Erwägungen zur Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst und dem Patienten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, wobei\nsich die Vorinstanz hierfür vorwiegend auf die Dissertation von BOSCHUNG stützt (vgl. vi-\nEntscheid, S. 3–8). Im Anschluss prüfte die Vorinstanz konkret, das heisst unter Bezugnahme auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kanton St. Gallen\nsowie unter Berücksichtigung der Rechtsform der Klägerin, wie deren Rechtsverhältnis\nzum Patienten zu qualifizieren ist (vgl. vi-Entscheid, S. 8–10) und kam zum Schluss, der\nVergütungsanspruch für die drei streitgegenständlichen Rettungstransporte sei öffentlichrechtlicher Natur, weshalb es an der Zuständigkeit der Zivilgerichte fehle (vi-Entscheid,\nS. 10 f.).\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorwiegend auf die Dissertation von\nBOSCHUNG abstellt, zumal in dieser spezifische Rechtsfragen innerhalb eines besonderen\nTeils des Verwaltungsrechts behandelt werden. Ebenso ist unschädlich, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht auf den von der Klägerin angerufenen Entscheid aus dem\nKanton Schwyz eingeht, da sie nicht auf sämtliche Parteistandpunkte einzugehen und\ndiese einzeln zu widerlegen hat. Dasselbe gilt auch, soweit die Klägerin anführt, die Vorinstanz sei auf ihre Argumente nicht näher eingegangen. Letzteres bringt die Klägerin im\nÜbrigen nur pauschal vor, ohne aufzuzeigen, auf welche Argumente die Vorinstanz nicht\n(näher) eingegangen sein soll, weshalb sie eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dartut. Anhand der vorinstanzlichen Entscheidbegründung ist es ohne Weiteres möglich, die\neinzelnen Argumente und das Zustandekommen des Entscheids nachzuvollziehen und\nihn anzufechten. Letzteres zeigt sich bereits darin, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde\n\nBE.2026.10-EZO3 6/18\ndie einzelnen Argumente der Vorinstanz aufgreift und ihnen widerspricht. Entsprechend\nist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen.\n\n2. Strittig ist, ob die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der\nBeklagten zu Recht als öffentlich-rechtlich qualifizierte, mit der Folge, dass es an einer\n(streitigen) Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO fehlt.\n\n"}