{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\n3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob die Klägerin Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (BE/1, nachfolgend Beschwerde). Die Vorinstanz übermittelte am 3. März 2026 die Akten (BE/4). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2026 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.00 zu leisten (BE/5), was sie innert Frist tat (BE/8). Am\n11. März 2026 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Eingabe ein, worin sie sich zum\nVerfahren und zur Sache äussert (BE/6). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März\n2026 wurde die Beschwerde der Beklagten zugestellt (BE/9). Diese reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 7. Mai 2026 wurde die unaufgeforderte Eingabe der Beklagten\nder Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BE/10). Die Parteien wurden am 18. Juni\n2026 angefragt, ob sie Interesse an einem Vergleich hätten (BE/11). Die Klägerin zeigte\nkein Vergleichsinteresse (BE/12) und die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Weitere\nEingaben erfolgten nicht.\n\nII.\n\n1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308\nAbs. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzel-\n\nBE.2026.10-EZO3 3/18\nrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO i.V.m.\nArt. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die von Amtes wegen zu prüfenden, weiteren Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. II/2) ebenfalls erfüllt (Art. 59 f. und Art. 321 Abs. 1 ZPO).\n\n2. a) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst (Art. 327 Abs. 3 ZPO),\nhebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Ob die Sache spruchreif ist, das heisst\nsämtliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, beurteilt die Beschwerdeinstanz nach\nfreiem Ermessen (BGer 4A_270/2022 E. 5.1.2) und ohne Bindung an die Parteianträge\n(STEINIGER, in: Brunner/Schwander/Vischer, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 327 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat daher einen Haupt- und einen Eventualantrag zu stellen,\nwobei bei blossem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 327 N 11). Die Ansicht, wonach die Beschwerdeinstanz die Sache bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid\nzwingend an die erste Instanz zurückzuweisen hat, ist unzutreffend (BGer 4A_270/2022\nE. 5.1.2). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Beschwerdeinstanz mangels eines reformatorischen Antrags nicht auf die Beschwerde eintritt (vgl. BGer 5A_292/2012 E. 2.3).\n\nb) Die Beschwerde enthält ausschliesslich einen kassatorischen Antrag (Beschwerde, S. 2). Auch aus ihrer Begründung geht nicht eindeutig hervor, inwieweit die Klägerin\nim Fall eines reformatorischen Entscheids durch die Beschwerdeinstanz an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren festhält. So klagte die Klägerin vor erster Instanz einerseits\nauf Zahlung von drei Beträgen in Höhe von Fr. 729.00, Fr. 1'025.50 und Fr. 1'125.00 (je\nzuzüglich Zins) und andererseits auf Zahlung von Betreibungskosten von Fr. 90.20, Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren Nr. Y.__ des Betreibungsamts Z.__ (Klage, S. 2). Aus dem Streitwert, den\ndie Klägerin in der Beschwerde auf Fr. 2'879.50 beziffert (Beschwerde, Rz. 2) und der in\nder Summe den drei eingeklagten Hauptforderungen entspricht (Fr. 729.00 + Fr. 1'025.20\n+ Fr. 1'125.00), dürfte wohl immerhin geschlossen werden, dass die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren an den vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3 festhält. Hingegen erschliesst sich aus der Begründung der Beschwerde nicht, wie es sich mit den je separat eingeklagten Betreibungs-, Bearbeitungs- und Vermittlungskosten und der Aufhebung des Rechtsvorschlags, das heisst den vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 6,\nverhielte. Entsprechend wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nBE.2026.10-EZO3 4/18\nc) Trotz des fehlenden reformatorischen Antrags kann vorliegend ausnahmsweise\nauf die Beschwerde eingetreten werden, da die Sache bei Gutheissung der Beschwerde\noffensichtlich nicht spruchreif wäre. Zwar erschiene ein Beweisverfahren in tatsächlicher\nHinsicht anhand der bisherigen Aktenlage nicht zwingend notwendig – die Klage enthält\n(anders als das Beweismittelverzeichnis [vi-act. 2.1]) nebst den bereits eingereichten Beweisurkunden keine weiteren Beweisanträge und die Beklagte scheint die eingeklagten\nForderungen nicht zu bestreiten – jedoch hatte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren\nnoch keine Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Bei dieser Ausgangslage fällt ein reformatorischer Entscheid in der Sache selbst ausser Betracht, weshalb auf die Beschwerde gerade noch einzutreten ist.\n\n"}