{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2026-10-EZO3_2026-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14880&type=1563347022&cHash=fbfe6d2488184504935da2530c5356be", "Checksum": "ffdfb36c20ad9ef9ed5cde365f665ecc"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "03:11:26", "Num": ["BE.2026.10-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.07.2026 BE.2026.10-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2026.10-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 30.09.2026\nEntscheiddatum: 27.07.2026\n\nEntscheid Kantonsgericht, 27.07.2026\nStreitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem\nRettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher\nNatur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die\nZivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die\nKlage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten\ndes Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144\nausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).\n\nHinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben\n(BGer 4A_503/2026).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 27. Juli 2026\n\nGeschäfts- BE.2026.10-EZO3 (VV.2026.11)\nnummer\n\nVerfahrens- A.__,\nbeteiligte\nKlägerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt C.__,\n\ngegen\n\nB.__,\n\nBeklagte und\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Forderung\nAnträge vor Kreisgericht\n\na) der Klägerin\n\n1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 729.00 zu bezahlen\n(RE 3'079'197), nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2021.\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'025.50 zu bezahlen\n(RE 3'087'105), nebst Zins zu 5% seit dem 30.05.2022.\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'125.00 zu bezahlen\n(RE 3'114'035), nebst Zins zu 5% seit dem 01.02.2025.\n4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 90.20\nsowie die Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 zu bezahlen.\n5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.00 zu bezahlen.\n6. In der Betreibung Nr. Y.__ des Betreibungsamtes Z.__ sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nb) der Beklagten\n\nkeine Anträge\n\nEntscheid Kreisgericht D.__, Einzelrichter, 2. Abteilung, vom 27. Januar 2026\n\n1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von\nFr. 400.00 und den Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00, hat die Klägerin zu bezahlen. Die Kosten des Schlichtungsbegehrens hat die Klägerin bereits bezahlt.\n\nAnträge vor Kantonsgericht\n\na) der Klägerin und Beschwerdeführerin\n\n1. Der Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts D.__ vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Beklagten und Beschwerdegegnerin\n\nkeine Anträge\n\nBE.2026.10-EZO3 2/18\nErwägungen\n\nI.\n\n1. B.__ (Beklagte) meldete sich am 28. Juni 2021, am 21. April 2022 und am 24. Dezember 2024 wegen gesundheitlicher Probleme bei der Kantonalen Notrufzentrale\nSt. Gallen (Notruf 144). Daraufhin brachte die Ambulanz sie jeweils ins Spital oder die\nArztpraxis, wobei die drei Transporte von A.__ (Klägerin) durchgeführt wurden. In der\nFolge blieben die Rechnungen für diese drei Transporte teilweise unbezahlt.\n\n2. Nach Erteilung der Klagebewilligung am 27. Oktober 2025 durch das Vermittlungsamt E.__ (vi-act. 1) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Klage vor dem\nKreisgericht D.__ und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (vi-act. 2, nachfolgend Klage). Eine Klageantwort wurde nicht eingeholt. Mit Entscheid vom 27. Januar\n2026 trat der Einzelrichter des Kreisgerichts D.__ (Vorinstanz) auf die Klage nicht ein und\nauferlegte die Kosten der Klägerin (vi-Entscheid, S. 12).\n\n"}