Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2026.10-EZO3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.09.2026 Entscheiddatum: 27.07.2026 Entscheid Kantonsgericht, 27.07.2026 Streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3). Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 4A_503/2026). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19 Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Obligationenrecht Entscheid vom 27. Juli 2026 Geschäfts- BE.2026.10-EZO3 (VV.2026.11) nummer Verfahrens- A.__, beteiligte Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt C.__, gegen B.__, Beklagte und Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung Anträge vor Kreisgericht a) der Klägerin 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 729.00 zu bezahlen (RE 3'079'197), nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2021. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'025.50 zu bezahlen (RE 3'087'105), nebst Zins zu 5% seit dem 30.05.2022. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'125.00 zu bezahlen (RE 3'114'035), nebst Zins zu 5% seit dem 01.02.2025. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 90.20 sowie die Bearbeitungskosten von Fr. 120.00 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Vermittlungsverfah- rens von Fr. 200.00 zu bezahlen. 6. In der Betreibung Nr. Y.__ des Betreibungsamtes Z.__ sei der Rechtsvorschlag auf- zuheben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. b) der Beklagten keine Anträge Entscheid Kreisgericht D.__, Einzelrichter, 2. Abteilung, vom 27. Januar 2026 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00 und den Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00, hat die Kläge- rin zu bezahlen. Die Kosten des Schlichtungsbegehrens hat die Klägerin bereits be- zahlt. Anträge vor Kantonsgericht a) der Klägerin und Beschwerdeführerin 1. Der Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts D.__ vom 27. Januar 2026 sei aufzu- heben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Beschwerdegeg- nerin. b) der Beklagten und Beschwerdegegnerin keine Anträge BE.2026.10-EZO3 2/18 Erwägungen I. 1. B.__ (Beklagte) meldete sich am 28. Juni 2021, am 21. April 2022 und am 24. De- zember 2024 wegen gesundheitlicher Probleme bei der Kantonalen Notrufzentrale St. Gallen (Notruf 144). Daraufhin brachte die Ambulanz sie jeweils ins Spital oder die Arztpraxis, wobei die drei Transporte von A.__ (Klägerin) durchgeführt wurden. In der Folge blieben die Rechnungen für diese drei Transporte teilweise unbezahlt. 2. Nach Erteilung der Klagebewilligung am 27. Oktober 2025 durch das Vermittlungs- amt E.__ (vi-act. 1) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Klage vor dem Kreisgericht D.__ und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (vi-act. 2, nachfol- gend Klage). Eine Klageantwort wurde nicht eingeholt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 trat der Einzelrichter des Kreisgerichts D.__ (Vorinstanz) auf die Klage nicht ein und auferlegte die Kosten der Klägerin (vi-Entscheid, S. 12). 3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erhob die Klägerin Beschwerde an das Kan- tonsgericht und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (BE/1, nachfolgend Be- schwerde). Die Vorinstanz übermittelte am 3. März 2026 die Akten (BE/4). Mit prozesslei- tender Verfügung vom 5. März 2026 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 900.00 zu leisten (BE/5), was sie innert Frist tat (BE/8). Am 11. März 2026 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Eingabe ein, worin sie sich zum Verfahren und zur Sache äussert (BE/6). Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2026 wurde die Beschwerde der Beklagten zugestellt (BE/9). Diese reichte keine Be- schwerdeantwort ein. Am 7. Mai 2026 wurde die unaufgeforderte Eingabe der Beklagten der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BE/10). Die Parteien wurden am 18. Juni 2026 angefragt, ob sie Interesse an einem Vergleich hätten (BE/11). Die Klägerin zeigte kein Vergleichsinteresse (BE/12) und die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. 1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzel- BE.2026.10-EZO3 3/18 richterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die von Amtes wegen zu prüfenden, weiteren Prozessvoraus- setzungen für das Beschwerdeverfahren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gungen (vgl. unten E. II/2) ebenfalls erfüllt (Art. 59 f. und Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2. a) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst (Art. 327 Abs. 3 ZPO), hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder ent- scheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Ob die Sache spruchreif ist, das heisst sämtliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, beurteilt die Beschwerdeinstanz nach freiem Ermessen (BGer 4A_270/2022 E. 5.1.2) und ohne Bindung an die Parteianträge (STEINIGER, in: Brunner/Schwander/Vischer, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 327 N 3). Die be- schwerdeführende Partei hat daher einen Haupt- und einen Eventualantrag zu stellen, wobei bei blossem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht auf die Be- schwerde einzutreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 327 N 11). Die Ansicht, wonach die Beschwerdein- stanz die Sache bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zwingend an die erste Instanz zurückzuweisen hat, ist unzutreffend (BGer 4A_270/2022 E. 5.1.2). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Beschwerdeinstanz mangels eines refor- matorischen Antrags nicht auf die Beschwerde eintritt (vgl. BGer 5A_292/2012 E. 2.3). b) Die Beschwerde enthält ausschliesslich einen kassatorischen Antrag (Beschwer- de, S. 2). Auch aus ihrer Begründung geht nicht eindeutig hervor, inwieweit die Klägerin im Fall eines reformatorischen Entscheids durch die Beschwerdeinstanz an ihren vorin- stanzlichen Rechtsbegehren festhält. So klagte die Klägerin vor erster Instanz einerseits auf Zahlung von drei Beträgen in Höhe von Fr. 729.00, Fr. 1'025.50 und Fr. 1'125.00 (je zuzüglich Zins) und andererseits auf Zahlung von Betreibungskosten von Fr. 90.20, Bear- beitungskosten von Fr. 120.00 sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags im Betrei- bungsverfahren Nr. Y.__ des Betreibungsamts Z.__ (Klage, S. 2). Aus dem Streitwert, den die Klägerin in der Beschwerde auf Fr. 2'879.50 beziffert (Beschwerde, Rz. 2) und der in der Summe den drei eingeklagten Hauptforderungen entspricht (Fr. 729.00 + Fr. 1'025.20 + Fr. 1'125.00), dürfte wohl immerhin geschlossen werden, dass die Klägerin auch im Be- schwerdeverfahren an den vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3 festhält. Hinge- gen erschliesst sich aus der Begründung der Beschwerde nicht, wie es sich mit den je se- parat eingeklagten Betreibungs-, Bearbeitungs- und Vermittlungskosten und der Aufhe- bung des Rechtsvorschlags, das heisst den vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 6, verhielte. Entsprechend wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. BE.2026.10-EZO3 4/18 c) Trotz des fehlenden reformatorischen Antrags kann vorliegend ausnahmsweise auf die Beschwerde eingetreten werden, da die Sache bei Gutheissung der Beschwerde offensichtlich nicht spruchreif wäre. Zwar erschiene ein Beweisverfahren in tatsächlicher Hinsicht anhand der bisherigen Aktenlage nicht zwingend notwendig – die Klage enthält (anders als das Beweismittelverzeichnis [vi-act. 2.1]) nebst den bereits eingereichten Be- weisurkunden keine weiteren Beweisanträge und die Beklagte scheint die eingeklagten Forderungen nicht zu bestreiten – jedoch hatte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren noch keine Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Bei dieser Ausgangslage fällt ein re- formatorischer Entscheid in der Sache selbst ausser Betracht, weshalb auf die Beschwer- de gerade noch einzutreten ist. 3. Der beschwerdeführenden Partei obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat sie sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (vgl. FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., § 26 N 42; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 f. i.V.m. Art. 311 N 92; DIKE ZPO-HUNGERBÜHLER, 3. Aufl., Art. 321 N 17 ff. i.V.m. Art. 311 N 30 ff., insb. N 32; BGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 321 N 30 i.V.m. Art. 311 N 84; STAEHELIN A./MOSIMANN, a.a.O., § 26 N 42; BGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch SEILER, a.a.O., N 601). III. 1. a) Die Klägerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem Entscheid ZK2 2016 60 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 noch mit den von ihr, der Klägerin, vorge- brachten Argumenten näher auseinander. Die Vorinstanz habe es sich zu einfach ge- macht, indem sie die Meinung der Dissertation von BOSCHUNG unkritisch wiedergegeben habe, obwohl das Kantonsgericht Schwyz im genannten Entscheid der Meinung von BO- SCHUNG widerspreche (Beschwerde, Rz. 11). BE.2026.10-EZO3 5/18 b) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 [für das Zivilverfahren]; vgl. auch BGE 151 IV 18 E. 4.4.4 [für das Strafverfahren]; BGE 150 V 474 E. 4.1 [für das Verwaltungsverfahren]). c) Der Entscheid der Vorinstanz enthält zunächst theoretische Ausführungen zum Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO (vgl. vi-Entscheid, S. 3). Es folgen all- gemeine juristische Erwägungen zur Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Ret- tungsdienst und dem Patienten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, wobei sich die Vorinstanz hierfür vorwiegend auf die Dissertation von BOSCHUNG stützt (vgl. vi- Entscheid, S. 3–8). Im Anschluss prüfte die Vorinstanz konkret, das heisst unter Bezug- nahme auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kanton St. Gallen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsform der Klägerin, wie deren Rechtsverhältnis zum Patienten zu qualifizieren ist (vgl. vi-Entscheid, S. 8–10) und kam zum Schluss, der Vergütungsanspruch für die drei streitgegenständlichen Rettungstransporte sei öffentlich- rechtlicher Natur, weshalb es an der Zuständigkeit der Zivilgerichte fehle (vi-Entscheid, S. 10 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorwiegend auf die Dissertation von BOSCHUNG abstellt, zumal in dieser spezifische Rechtsfragen innerhalb eines besonderen Teils des Verwaltungsrechts behandelt werden. Ebenso ist unschädlich, dass die Vorin- stanz in ihrer Begründung nicht auf den von der Klägerin angerufenen Entscheid aus dem Kanton Schwyz eingeht, da sie nicht auf sämtliche Parteistandpunkte einzugehen und diese einzeln zu widerlegen hat. Dasselbe gilt auch, soweit die Klägerin anführt, die Vor- instanz sei auf ihre Argumente nicht näher eingegangen. Letzteres bringt die Klägerin im Übrigen nur pauschal vor, ohne aufzuzeigen, auf welche Argumente die Vorinstanz nicht (näher) eingegangen sein soll, weshalb sie eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dar- tut. Anhand der vorinstanzlichen Entscheidbegründung ist es ohne Weiteres möglich, die einzelnen Argumente und das Zustandekommen des Entscheids nachzuvollziehen und ihn anzufechten. Letzteres zeigt sich bereits darin, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde BE.2026.10-EZO3 6/18 die einzelnen Argumente der Vorinstanz aufgreift und ihnen widerspricht. Entsprechend ist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Recht als öffentlich-rechtlich qualifizierte, mit der Folge, dass es an einer (streitigen) Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO fehlt. a) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Staat habe gemäss Art. 18bis Abs. 1 GesG die sanitätsdienstliche Rettung sicherzustellen und nach Abs. 2 seien der Staat und die be- auftragten Spitäler ermächtigt, mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abzuschlies- sen. Die Klägerin sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, mit welcher der Kanton St. Gallen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe. In dieser werde festgehalten, die Klägerin gewährleiste im Wahlkreis D.__ die Rettungsorganisation (vi-Entscheid, S. 8). Gestützt auf die Leistungsvereinbarung und Art. 18bis GesG müsse geschlossen werden, die Klägerin erbringe ihre Leistungen als Konzessionärin des öffentlichen Dienstes und sei in die staatliche Aufgabenerfüllung einbezogen. Nebst der Klägerin gäbe es keine wei- teren privaten Rettungsorganisationen im Wahlkreis D.__. Der Klägerin komme daher eine Monopolstellung zu, weshalb Patienten keine Ausweichmöglichkeit hätten (vi-Ent- scheid, S. 8 f.). Die Klägerin qualifiziere die drei Transporte, für die sie die Vergütung verlangt, als Notfall- transporte und nicht als Krankentransporte. Dies sei zutreffend und gehe aus den Einsatz- protokollen hervor. Es handle sich nicht um vorbestellte Krankentransporte, auch wenn sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Beklagte keine notfallmedizinische Be- handlung benötigt habe. Die Transporte seien daher dem Bereich zuzuordnen, in dem der Klägerin mittels Leistungsvereinbarung eine Staatsaufgabe übertragen worden sei (vi-Ent- scheid, S. 9). Insgesamt sei die Klägerin als staatlich beauftragter und nicht als privatwirtschaftlich un- ternehmerisch tätiger Rettungsdienst zu qualifizieren. Dem stehe der Umstand, dass der Klägerin keine Verfügungskompetenz oder andere hoheitlichen Rechte eingeräumt wor- den seien, nicht entgegen. Entgegen der Klägerin stehe dem auch nicht entgegen, dass der rettungsdienstliche Einsatz nicht durch Verfügung, sondern durch Vertrag zustande komme, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handle. Dabei sei unerheblich, dass die Beklagte den Rettungsdienst selbst angefordert habe. Nicht einschlägig sei so- dann die von der Klägerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsna- tur der Arbeitsverhältnisse der Angestellten von öffentlichen Körperschaften (vi-Entscheid, BE.2026.10-EZO3 7/18 S. 9 f.). Ob die Notfalltransporte als Aufträge zu qualifizieren seien oder ob ein anderer Vertragstypus vorliege, könne offenbleiben, zumal der Vergütungsanspruch stets öffent- lich-rechtlicher Natur sei und auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg einzufordern sei. Entsprechend liege keine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 ZPO vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (vi-Entscheid, S. 10). b) Die Klägerin bringt vor, der Leistungsauftrag des Kantons St. Gallen habe nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Patienten dem öffentlichen Recht unterstehe. Vielmehr unterliege eine juristische Person, der eine staatli- che Aufgabe übertragen worden sei, auch dann dem Privatrecht, wenn sie öffentliche Auf- gaben wahrnehme. Dies ergebe sich aus dem Urteil BGE 142 II 154 E. 5.2. Demnach bleibe eine privatrechtliche juristische Person durch das Privatrecht geregelt, auch wenn ihr eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei. Diese Schlussfolgerung gelte nicht nur für das Personal, sondern auch die Kunden der juristischen Person. So unterstünden auch die Kundenbeziehungen der Post und der SBB dem Privatrecht (Beschwerde, Rz. 12). Es bedürfe zusätzlicher Anhaltspunkte, damit eine Rechtsbeziehung zwischen ei- ner mit öffentlichen Aufgaben betrauten juristischen Person und ihren Kunden dem öffent- lichen Recht unterstünden, etwa die Verfügungsbefugnis. Eine solche komme ihr aber nicht zu (Beschwerde, Rz. 13). Keinen Einfluss auf die Natur des Rechtsverhältnisses habe der Umstand, dass sie, die Klägerin, ihre Leistungen gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG nach einem öffentlich-rechtlichen Tarif in Rechnung stelle. Auch andere Leistungserbringer (Ärzte) würden ihre Leistungen nach Tarif in Rechnung stellen, obwohl der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Pati- ent dem Privatrecht, und zwar dem Auftragsrecht, unterstehe (Beschwerde, S. 14). Vorlie- gend verhalte es sich nicht anders. Die kantonale Notrufzentrale habe die Beklagte ihr, der Klägerin, vermittelt. Die rettungsdienstlichen Leistungen unterstünden dem Auftrags- recht. Sie, die Klägerin, handle nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich. Das Verhältnis zur Beklagten komme vertraglich zustande. Es liege eine zivilrechtliche Streitigkeit vor (Be- schwerde, S. 15). Auch verfahrensrechtliche sowie praktische Überlegungen würden für eine zivilrechtliche Streitigkeit sprechen. Stünde der Weg an die Zivilgerichte nicht offen, wären die Forderun- gen auf dem Weg der öffentlich-rechtlichen Klage bei der Verwaltungsrekurskommission durchzusetzen. Das Klageverfahren entspreche weitgehend einem Zivilprozess, sodass der Untersuchungsgrundsatz durch den Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt werde. Zudem finde kein Schlichtungsverfahren statt. Das Kantonsgericht Schwyz habe deshalb BE.2026.10-EZO3 8/18 im Entscheid ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 zutreffend festgehalten, dass ein zivilpro- zessuales Verfahren laienfreundlicher sei als ein öffentlich-rechtliches Klageverfahren. Im Kanton St. Gallen gelte dies ebenfalls (Beschwerde, Rz. 16–19). c) Die Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht bzw. nur unaufgefordert ver- nehmen (vgl. oben E. I/3). Ihre Eingabe vom 11. März 2026 (BE/6) enthält jedenfalls keine Ausführungen zur vorliegend interessierenden Frage, weshalb offenbleiben kann, ob sie überhaupt zu berücksichtigen wäre. d) Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor kantonalen Instanzen für strei- tige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Als streitige Zivilsache gilt ein kontradiktorisches Ver- fahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 149 III 249 E. 3.1.2). Ob eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands (BGE 149 I 25 E. 4.4.4). Für die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht hat die Lehre mehrere Methoden entwickelt, insbesondere die Interessen-, die Funktions- und die Subordinationstheorie. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf ver- schiedene Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Methodenpluralis- mus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungs- merkmal erfassen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der umstrittene Rechtssatz ausschliesslich oder vorwiegend privaten oder öffentlichen Interessen dient (Interessen- theorie), er die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Ausübung einer öffentlichen Tätig- keit zum Gegenstand hat (Funktionstheorie), die handelnde Organisation dem Privaten als Träger hoheitlicher Gewalt gegenübertritt (Subordinationstheorie) oder die Norm zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht (modale Theorie; BGE 149 I 25 E. 4.4.4; vgl. auch BGE 152 V 20 E. 6.5.1). Die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO gilt unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Sonder- vorschriften, die bestimmte Streitigkeiten ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Natur den Zi- vilgerichten oder den Verwaltungs(gerichts)behörden zuweisen. So sieht etwa Art. 56 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) vor, dass vermögensrechtli- che Streitigkeiten zwischen Kunden und Unternehmen in jedem Fall – selbst wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Transportvertrag handeln sollte – durch die Zivilgerichte BE.2026.10-EZO3 9/18 beurteilt werden; für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwal- tungsrechtspflege (Art. 56 Abs. 2 PBG). Nach Art. 47 lit. b des Landesversorgungsgeset- zes (LVG; SR 531) wird für Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlageror- ganisationen das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt, während nach Art. 48 LVG bestimmte andere Streitigkeiten (über das Aussonderungs- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln [lit. a] sowie über allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes [lit. b]) durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind. Mit- unter wird die Zuständigkeit der Zivilgerichte mittelbar bestimmt, indem bestimmte Rechts- beziehungen im Gesetz ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt werden, so etwa in Art. 11 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes (POG; SR 783.1) oder Art. 18 Abs. 1 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG; SR 784.11; BGE 148 III 172 E. 3.2.1). e/aa) Der Rettungsdienst ist mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes Sa- che der Kantone (Art. 3 BV; BOSCHUNG, Der bodengebundene Rettungsdienst, Im Span- nungsfeld zwischen Staatsaufgabe und regulierter privatwirtschaftlicher Tätigkeit, 2010, Rz. 119). Er wird in den Schweizer Kantonen unterschiedlich organisiert. Anzutreffen sind einerseits rein private Rettungsdienste, die sich vollständig oder mehrheitlich in privater Hand befinden und als gewinnorientierte Unternehmen agieren. Andererseits gibt es staatliche Rettungsdienste. Diese sind entweder Teil der Zentralverwaltung, in der sie ty- pischerweise der Polizei oder Feuerwehr angegliedert sind, oder sie sind Teil der dezent- ralen Verwaltung, wobei sie in der Form von öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemein- deverbänden), öffentlich-rechtlichen Anstalten (Spitäler), öffentlich-rechtlichen Stiftungen (Spitäler) oder öffentlichen Unternehmen (spezialgesetzliche Aktiengesellschaften, ge- mischtwirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform) an- zutreffen sind (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 57–66). Gemischtwirtschaftliche Unternehmen sind solche, die vom Staat und von Privaten getra- gen werden. Das Gemeinwesen bestellt Vertreter in die Organe des Unternehmens und eine kapitalmässige Beteiligung ist die Regel, wobei für beides eine gesetzliche Grund- lage benötigt wird. Charakterisierend ist, dass dem Gemeinwesen eine beherrschende Stellung zukommt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022, Rz. 234 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 1806 ff.). Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform sind Gesellschaften des Zivilrechts. Von den gemischtwirtschaftlichen Unternehmen unterscheiden sie sich dadurch, dass die Anteile ausschliesslich in öffentlicher Hand liegen und das Unternehmen nicht gewinnorientiert ist. Auch hierfür wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Öffentliche Unternehmen in BE.2026.10-EZO3 10/18 Privatrechtsform werden typischerweise für Versorgungsdienste errichtet, wobei es sich oftmals um interkommunale oder interkantonale Gründungen handelt (TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., Rz. 238 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1707 ff.). Spezialge- setzliche Aktiengesellschaften sind schliesslich solche, die unmittelbar durch Gesetz er- richtet werden (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 242 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1695 ff.). bb) Der Kanton St. Gallen regelt den Rettungsdienst im Gesundheitsgesetz (GesG, sGS 311.1). Gemäss Art. 18bis GesG stellt der Staat die sanitätsdienstliche Rettung sicher (Abs. 1). Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinba- rungen abschliessen (Abs. 2). Weiter sorgt der Staat für die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen (Art. 21bis Abs. 1 lit. a GesG). Gemäss Art. 51 GesG bedarf der Betrieb privater Rettungs- und Transportdienste einer Bewilligung (Abs. 1). Diese wird er- teilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten aus- weisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist (Abs. 2). Mit der Bestimmung von Art. 18bis Abs. 1 GesG wird der Rettungsdienst zur Staatsauf- gabe, indem der Staat verpflichtet ist, den Rettungsdienst sicherzustellen (Erfüllungsver- antwortung). Da nur die Rettung erwähnt wird, hat der Kanton St. Gallen nur den Notfall- transport, nicht aber den Krankentransport, zur Staatsaufgabe gemacht (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 332). Absatz 2 dieser Bestimmung ermöglicht hierfür bestimmte staatliche Or- ganisationsformen. Weiter schreibt Art. 51 GesG eine gesundheitspolizeiliche Bewilli- gungspflicht für private Rettungsdienste vor. Die Bewilligungspflicht wird in der Verord- nung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG, sGS 325.11) konkretisiert. Demnach wird zwischen Rettung und Transport von Kranken und Verunfall- ten unterschieden, wobei bei gewerbsmässiger Erbringung der Dienstleistung in beiden Fällen eine Bewilligung notwendig ist (Art. 25 VEG). Es handelt sich um eine Polizeibewil- ligung (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 334). Das Gesundheitsgesetz enthält somit sowohl eine gesetzliche Grundlage für einen staatlichen Rettungsdienst als auch für einen privaten Rettungsdienst. Dementsprechend finden sich im Kanton St. Gallen sowohl staatliche als auch private Rettungsdienste, wobei letztere aber die Ausnahme sind (vgl. BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 335). cc) Die Klägerin ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. OR mit Sitz in F.__. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung von Rettungsdienst- leistungen, wobei diese über die Telefonnummer 144 angeboten werden. Zusätzlich kann BE.2026.10-EZO3 11/18 sie Patiententransporte und Notarztdienstleistungen anbieten und alle Tätigkeiten ausü- ben, die mit diesem Zweck im Zusammenhang stehen. Weiter hält der statutarische Zweck fest, dass die Klägerin weder einen Erwerbszweck noch einen Selbsthilfezweck verfolgt (kläg.act. 1). Die Anteile an der Klägerin sind im Besitz der Spitäler G.__ und H.__ sowie der Gemeinde F.__, wobei letztere nur ein Prozent hält (kläg.act. 14, S. 3). Gemäss der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und der Klägerin gewährleis- tet letztere die Rettungsorganisation im Wahlkreis D.__ (kläg.act. 14, S. 3). Auf diesem Gebiet betreibt sie einen Rettungsdienst für Primär- und Sekundäreinsätze und sorgt auch für den Rettungseinsatz in ausserordentlichen Lagen (kläg.act. 14, S. 4). Die Aktien der Klägerin befinden sich somit ausschliesslich in öffentlicher Hand, wobei sich das Aktionariat interkantonal zusammensetzt. Sodann ist die Klägerin gemäss ihrem statutarischen Zweck nicht gewinnorientiert. Mit Rettungsdienstleistungen erbringt sie ei- nen Versorgungsdienst. Es handelt sich bei der Klägerin daher um ein öffentliches Unter- nehmen in Privatrechtsform. f) Im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes sind Notfalltransporte von Krankentransporten zu unterscheiden. Notfalltransporte sind zeitlich dringende Einsätze für medizinisch betreuungsbedürftige Personen mit oder ohne Beeinträchtigung der Vital- funktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf). Krankentransporte sind vorbestellte, zeitlich nicht dringliche Transporte von gesundheitlich stabilen Personen, die jedoch aufgrund ih- res Zustands einer medizinisch-pflegerischen Betreuung und Überwachung bedürfen und/oder auf den Transport in einem speziell ausgerüsteten Fahrzeug angewiesen sind (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 37). Die drei streitgegenständlichen Rettungstransporte gelten unbestrittenermassen als Not- falltransporte. Die Beklagte wählte jeweils den Notruf, worauf die kantonale Notrufzentrale einen Einsatz der Klägerin auslöste, welche die Beklagte ins Spital oder die Arztpraxis transportierte (vgl. kläg.act. 2–4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der tatsächliche Gesundheitszustand der Beklagten im Zeitpunkt der Notrufe nicht entschei- dend für die Qualifikation als Notfall- oder Krankentransport (vi-Entscheid, S. 9). Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Somit gilt es über die Rechtsnatur einer Rechtsbezie- hung zu befinden, in der die Klägerin als öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform ge- genüber der Beklagten als Privatperson Notfalltransporte als Dienstleistung erbrachte. g/aa) Für die Frage, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist zunächst über die Form des Verwaltungs- BE.2026.10-EZO3 12/18 handelns zu befinden. In Betracht fallen prima vista die Verfügung, der verwaltungsrechtli- che Vertrag und der privatrechtliche Vertrag. Nicht von Vornherein ausgeschlossen er- scheint auch der Realakt. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-kon- krete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 151 II 68 E. 1.5.2; BGE 150 I 183 E. 3.4.1). Der öffentlich-rechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Vertrag ist die Vereinbarung eines Verwaltungsträgers mit einem anderen Rechtssubjekt über die Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL- LER, a.a.O., Rz. 966; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1286). Im Unterschied zur Verfügung wird das Rechtsverhältnis im öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht einseitig-ho- heitlich, sondern durch gegenseitige Vereinbarung geregelt (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1). Realakte sind Handlungen der Verwaltung, die auf die unmittelbare Gestaltung der Fak- tenlage zielen. Im Unterschied zu den Rechtsakten bewirken sie einen blossen Taterfolg, nicht aber einen Rechtserfolg (BGE 146 V 38 E. 4.3.1; BGE 144 II 233 E. 4.1). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass Rettungsdienste keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den Patienten besitzen (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 554; KGer SZ ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6). Entsprechend kommt ihnen keine Verfü- gungskompetenz zu. Ein Rettungseinsatz kann nicht "verfügt" werden (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 554). Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin agierte mit ihren Notfalltransporten gegen- über der Beklagten, welche diese anforderte, weder einseitig noch hoheitlich. Die Vorin- stanz verneinte eine Verfügungskompetenz der Klägerin daher – in Übereinstimmung mit deren Ansicht (Beschwerde, Rz. 13) – zu Recht (vi-Entscheid, S. 6). Weiter sind die streitgegenständlichen Notfalltransporte nicht als Realakte zu qualifizieren. Die Beklagte wählte bei allen drei Rettungen selbst die Notrufnummer und initiierte damit die Inanspruchnahme einer staatlich sicherzustellenden Dienstleistung. Damit ging sie ein individualisiertes Rechtsverhältnis ein, das nicht bloss auf die Bewirkung eines blossen Taterfolgs, sondern auf die (sorgfältige) Erfüllung einer konkreten staatlich sicherzustel- lenden Dienstleistung (den Notfalltransport) gerichtet ist. Darüber hinaus wäre es aty- pisch, wenn aus einem Realakt eine klagbare Forderung entstehen würde. Entsprechend ist von einem vertraglichen Verhältnis auszugehen. bb) Die Lehre qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst und dem Patienten als öffentlich-rechtlicher Vertrag, sofern es sich um einen staatlichen Rettungs- dienst handelt, bzw. als privatrechtlicher Vertrag, sofern es sich um einen privatwirtschaft- lich tätigen Rettungsdienst handelt. Begründet wird dies damit, staatlich beauftragte BE.2026.10-EZO3 13/18 Rettungsdienste würden unmittelbar eine Staatsaufgabe wahrnehmen. Ihnen komme keine Privatautonomie zu und ihr Handeln müsse sich am öffentlichen Interesse orientie- ren und verfassungsbezogen sein. Die Abschlussfreiheit und Wahl des Vertragspartners seien beidseitig beschränkt bzw. aufgehoben. Trotz fehlender hoheitlicher Befugnisse be- stünde ein tatsächliches Machtgefälle. Zudem seien staatliche Rettungsdienste in ein kan- tonales Konzept eingebunden (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 566). Privatwirtschaftlich tätige Ret- tungsdienste würden dagegen kraft Polizeibewilligung ausserhalb der staatlichen Verant- wortung handeln (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 589). Die von der Klägerin vorgebrachte Rechtsprechung des Kantons Schwyz geht hingegen (in Bezug auf den Rettungsdienst des Kantons Graubünden) von einem privatrechtlichen Vertrag aus. Das Kantonsgericht Schwyz folgte damit der eigenen kantonalen Rechtspre- chung zum Arzt-Patient-Verhältnis, wonach sich die Haftung für Handlungen der Ärzte der Regionalspitäler des Kantons Schwyz unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Spi- tals und der Stellung des behandelnden Arztes nach dem Privatrecht richte (KGer SZ ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6). Weiter liess das Kantonsgericht Schwyz Praktikabilitätsüberlegungen in den Entscheid einfliessen, indem es berücksichtigte, dass in Kantonen, in denen sowohl staatliche als auch private Rettungsdienste tätig sind, der Rechtsweg im einen Fall über die Verwaltungsrechtspflege und im anderen Fall über die Zivilrechtspflege führt, wodurch ein uneinheitlicher Rechtsweg resultiert (ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6 f.). cc) Wie bereits dargelegt, ist die Frage, ob ein Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlich- rechtlicher Natur ist nach den von der Lehre entwickelten Theorien zu beantworten (vgl. oben E. III/2d). Zu beachten ist hierbei, dass es vorliegend um die Zuordnung eines Ver- tragsverhältnisses zum Privat- bzw. öffentlichen Recht geht. Geht es nicht um die Rechts- natur einer bestimmten Gesetzesbestimmung, sondern um die Frage, ob eine Vertragsbe- ziehung dem Privat- oder öffentlichen Recht zuzuordnen ist, fällt die Subordinationstheo- rie ausser Betracht, weil im öffentlich-rechtlichen Vertrag das Rechtsverhältnis nicht ho- heitlich, das heisst durch Verfügung, sondern durch gegenseitige Vereinbarung zweier gleichberechtigter Parteien geregelt wird. Im Vordergrund steht in diesem Fall die Interes- sens- und insbesondere die Funktionstheorie (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1). Entscheidend sind daher der Zweck des Vertrags und dessen Funktion (vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, a.a.O., Rz. 974 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1292 ff.). Gegenstand der streitgegenständlichen Verträge ist in allen drei Fällen die Durchführung des Notfalltransports. Der Rettungsdienst in Form von Notfalltransporten ist im Kanton BE.2026.10-EZO3 14/18 St. Gallen eine Staatsaufgabe (Art. 18bis Abs. 1 GesG; vgl. oben E. III/2e/bb). Aus Sicht der Klägerin besteht der Vertragszweck einzig in der Erfüllung der ihr mittels Leistungs- vereinbarung (vgl. kläg.act. 14) übertragenen Staatsaufgabe. Die Erfüllung der Staatsauf- gabe erfolgte nicht bloss mittelbar, sondern unmittelbar. Einen anderen Zweck verfolgt die Klägerin nicht, strebt sie mit ihrer Tätigkeit gemäss ihrem statutarischen Zweck doch ins- besondere nicht nach Erwerb (kläg.act. 1). Aus Sicht der Beklagten wird der vom Staat si- cherzustellende Notfalltransport, das heisst ein Dienst der medizinischen Grundversor- gung, in Anspruch genommen. Die Verträge haben die Funktion, die staatliche Leistungs- erbringung zu regeln. Die Funktion und der Zweck der Verträge sprechen daher für ein öf- fentlich-rechtliches Verhältnis. Die Verträge basieren sodann unmittelbar auf einem öffentlichen Interesse, nämlich dem Rettungsdienst, der Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Zu beachten ist in die- sem Zusammenhang auch, dass beide Parteien einem faktischen Kontrahierungszwang unterliegen, können sie nach einem Notruf doch nicht frei entscheiden, ob sie den Vertrag gegenseitig eingehen (vgl. in ähnlichen Konstellationen BGE 144 III 111 E. 5.2 und BGE 148 III 172 E. 2.2). Damit dienen die Verträge ausschliesslich oder zumindest vor- wiegend der Erfüllung eines öffentlichen Interessens. Die drei streitgegenständlichen Verträge sind deshalb dem öffentlichen Recht zuzuord- nen. Es liegt keine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO vor. Damit dennoch die Zivilgerichte zuständig sind, wäre eine gesetzliche Grundlage notwendig, die von Art. 1 lit. a ZPO abweicht (BGE 148 III 172 E. 3.2.2; vgl. oben E. III/2d). Eine solche ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf die Argumente der Klägerin einzugehen. dd) Soweit die Klägerin auf das zivilrechtliche Verhältnis der Schweizerischen Bundes- bahnen (SBB) und der Schweizerischen Post zu ihren Kunden hinweist, verfängt dies nicht. Sowohl für die SBB als auch die Post bestehen auf Bundesebene spezialgesetzli- che Bestimmungen, die von der Zuständigkeitsordnung der ZPO abweichen. Im Falle der SBB sieht der Bundesgesetzgeber für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit Kunden aus- drücklich die Zuständigkeit der Zivilgerichte vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 PBG). Im Falle der Post hat der Bundesgesetzgeber die Rechtsbeziehungen den Vorschriften des Privat- rechts unterstellt (vgl. Art. 11 Abs. 1 POG) und dadurch mittelbar auch die Zuständigkeit der Zivilgerichte bestimmt. Im Bereich des Rettungsdienstes existieren keine spezialge- setzlichen Bestimmungen, die von der Zuständigkeitsordnung der ZPO abweichen. BE.2026.10-EZO3 15/18 ee) Ebenso wenig ist der von der Klägerin zitierte BGE 142 II 154 E. 5.2 (= Pra 105 [2016] Nr. 98) einschlägig. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erwog das Bundesge- richt an dieser Stelle, dass juristische Personen des Privatrechts, denen eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei, durch das Privatrecht geregelt bleiben würden und ihr Personal daher dem Privatrecht unterstehe (vgl. vi-Entscheid, S. 10). Der vorliegende Streitgegenstand beschlägt nicht die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Klägerin, sondern die Rechtsbeziehung zur Beklagten, die von der Klägerin Notfalltransporte in An- spruch genommen hat. ff) Beizupflichten ist der Klägerin immerhin, wenn sie vorbringt, die Abrechnung ihrer Leistung nach staatlichen Tarifen habe keinen Einfluss auf die Natur des Rechtsverhält- nisses zur Beklagten. So haben sämtliche Leistungserbringer, die im Bereich der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, nach dem staatlichen Tarif abzurechnen (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 KVG). Dies gilt insbesondere auch für private Rettungsdienste (vgl. BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 567). Die Abrechnung nach staat- lichen Tarifen führt jedoch nicht dazu, dass die Rechtsbeziehung von privaten Leistungs- erbringern zum Patienten dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. gg) Schliesslich ist der Klägerin nicht gänzlich abzusprechen, dass der Umstand, wo- nach je nachdem, ob ein staatlicher oder ein privater Rettungsdienst den Einsatz durch- führt, ein anderer Rechtsweg für die Durchsetzung der Forderung resultiert, uneinheitlich ist. Es ist jedoch nicht Sache der Gerichte über ihre Zuständigkeit in die vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Organisation des Rettungsdienstes einzugreifen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin das Verfahren vor dem Zivilgericht im Vergleich zum öffentlich-rechtli- che Klageverfahren für laienfreundlicher hält. Praktikabilitätsüberlegungen sind bei der Auslegung des Begriffs der zivilrechtlichen Streitigkeit nicht zu berücksichtigen. Diese richtet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr nach dem Interesse und der Funktion der Rechtsbeziehung. IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang (Abweisung der Beschwerde) sowie mangels se- parater und begründeter Anfechtung bleibt die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge unverändert. BE.2026.10-EZO3 16/18 2. a) Die Höhe der Gerichtskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach der Gerichtskostenverordnung (Art. 96 Abs. 1 ZPO; Art. 1 lit. a GKV). Die Pauschale der Entscheidgebühr für Endentscheide der Einzelrichterin des Kantonsgerichts beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.00 festgelegt. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt die Klägerin als unterliegend, weshalb ihr die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 aufzuerlegen sind. Der Kostenvor- schuss der Klägerin von Fr. 900.00 ist vollständig zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) ist eine Parteientschädigung nur auf entsprechenden Antrag hin zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 151 III 227 E. 6.1). Da sich die Beklagte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte (vgl. oben E. I/3), fehlt es an einem entsprechenden Antrag. Zudem sind der Beklagten keine entschädi- gungspflichtigen Aufwände angefallen. Entsprechend hat sie für das Beschwerdeverfah- ren keinen Anspruch auf Parteientschädigung. BE.2026.10-EZO3 17/18 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 hat A.__ zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.__ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung geschuldet. BE.2026.10-EZO3 18/18