BE.2025.7-EZO3 8/10 Die Beschwerde erweist sich im Lichte des hiervor Dargelegten als offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerde, S. 6) ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. BE.2025.7-EZO3 9/10 Entscheid