Sie bringt – soweit ihre Ausführungen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.b hiervor) – einzig vor, es liege kein klarer Fall nach Art. 257 ZPO vor, ohne allerdings konkret darzulegen, weshalb dem so sein sollte (Beschwerde, S. 2). Sodann trifft wohl zu, dass die Kündigung – wie die Gesuchsgegnerin anführt – aufgrund von "rein zivilrechtlichen Forderungen" (namentlich Mietzinsforderungen) ausgesprochen wurde. Das Gesetz sieht allerdings – wie bereits die Vorinstanz festhielt (vi-Entscheid, S. 4) – eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vermieters bei Mietzinsrückständen der Mieterin explizit vor (Art. 257d OR). Dazu äussert sich die Gesuchstellerin nicht.