Insbesondere mache sie nicht geltend, die Ausstände innerhalb der dreissigtägigen Zahlungsfrist beglichen zu haben. Die Kündigung sei somit gültig und habe die Beendigung des Mietverhältnisses bewirkt. Das Mietverhältnis der Parteien bestehe seit dem 30. November 2024 nicht mehr. Die Gesuchsgegnerin sei gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR verpflichtet, den Mietgegenstand zurückzugeben. Dem Ausweisungsbegehren sei deshalb zu entsprechen und der Gesuchsgegnerin zu befehlen, die 4½-Zimmer-Wohnung unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben.