Die dreissigtägige Zahlungsfrist habe somit am 30. August 2024 zu laufen begonnen und sei am 29. September 2024 abgelaufen. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe, habe sich die Frist bis zum 30. September 2024 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist habe der Gesuchsteller am 14. Oktober 2024 mit gesetzlich vorgeschriebenem Formular die Kündigung auf den 30. November 2024 ausgesprochen. Damit sei das Verfahren nach Art. 257d OR eingehalten worden. Dies werde von der Gesuchsgegnerin im Übrigen auch nicht bestritten. Insbesondere mache sie nicht geltend, die Ausstände innerhalb der dreissigtägigen Zahlungsfrist beglichen zu haben.