Der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 21. August 2024 unter Hinweis auf Art. 257d OR eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der ausstehenden Mietzinse angesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der ausserordentlichen Kündigung bei Nichteinhaltung der Frist (vi-Entscheid, S. 4 f.). Die Zahlungsaufforderung habe sich auf Ausstände von insgesamt Fr. 19'932.00 bezogen, beinhaltend eine "Restforderung" aus einem früheren Ausstand in der Höhe von Fr. 14'844.00 (für Mietzinse März 2020, Juni 2020, August 2020, Oktober 2020 sowie Januar bis Oktober 2021) sowie auf die ausstehenden Mietzinse für die Monate Juni 2022, August 2023 und April