b) Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen Antrag in der Sache, sondern verlangt einzig, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im vorinstanzlichen Verfahren liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen und brachte folglich ebenfalls keine Rechtsbegehren vor, weshalb auch nicht auf diese abgestützt werden kann. Der Beschwerdebegründung ist immerhin zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Wohnung nicht verlassen möchte. Ob dies ausreicht, um auf einen Nichteintretensantrag zu schliessen (vgl. Art. 257 Abs. 3 ZPO), kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben.