BE.2025.7-EZO3 5/10 kassatorisches Rechtsmittel dar, doch kann die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch reformatorisch entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Soweit ein Entscheid in der Sache infrage kommt, muss daher zwingend ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt werden (BGer 5A_342/2022 E. 2.1.1; BGer 5A_775/2018 E. 3.4). Die Rechtsfolge des Nichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus.