Nicht mehr zu hören ist die Gesuchsgegnerin ausserdem mit ihren neuen Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Familienkonstellation sowie mit ihren neuen Vorbringen, die Mietzinszahlungen erfolgten nun regelmässig, ausserdem stehe ein höherer Geldzufluss unmittelbar bevor (Beschwerde, S. 3 f.). Im Übrigen ist auch bei diesen Vorbingen die Relevanz für das vorliegende Ausweisungsverfahren nicht ersichtlich, zumal eine Erstreckung bei einer Zahlungsverzugskündigung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR).