b) Die Gesuchsgegnerin bringt erstmals mit ihrer Beschwerde und damit verspätet vor, die Kündigung sei aufgrund von angeblich störendem Hundegebell erfolgt und daher missbräuchlich (Beschwerde, S. 2). Damit ist sie nicht mehr zu hören. Ohnehin wäre eine missbräuchliche Kündigung innert der Verwirkungsfrist von 30 Tagen seit Empfang anzufechten gewesen (Art. 273 Abs. 1 OR), denn die missbräuchliche Kündigung ist a priori gültig und entfaltet ohne rechtzeitige Anfechtung ihre Wirkungen (vgl. BGE 133 III 175 E. 3.3.4).