Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; BE/3 f.), jedoch keine Stellungnahme (Art. 324 ZPO) und keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den im Summarverfahren ergangenen Entscheid der Vorinstanz ist, da die streitigen materiellen Ansprüche mietvertraglicher Natur sind, die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). 2. Die Beschwerde hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch