Mit Entscheid vom 13. Januar 2025 (in begründeter Fassung versandt am 7. Februar 2025) gab die Einzelrichterin des Kreisgerichts dem Ausweisungsbegehren statt und befahl der Gesuchsgegnerin, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben (vgl. auch den eingangs vollständig angeführten Entscheid). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin, mittlerweile anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BE/1). Ausserdem ersucht sie darum, ihr sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.