6. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 hat die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Erhoben werden sie im Betrag von Fr. 800.00 beim Gesuchsteller, dem für diesen Betrag das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. Im Betrag von Fr. 400.00 werden sie bei der Gesuchsgegnerin direkt erhoben. 7. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für Parteikosten mit Fr. 1'479.39 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Anträge vor Kantonsgericht a) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin 1. Materielle Anträge Es möge der Entscheid vom 13. Januar 2025 aufgehoben werden.