2. Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Befehls wird die Gemeinde E.___ angewiesen, den Entscheid nach Rechtskraft auf erstes Verlangen des Gesuchstellers hin zu vollziehen, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. 3. Sofern die sich in der Wohnung befindenden Gegenstände von der Gemeinde E.___ gelagert werden müssen, können sie von der Gesuchsgegnerin innerhalb von einem Monat nach der Räumung bei der von der Gemeinde E.___ bezeichneten Stelle abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist können nicht abgeholte Gegenstände – soweit werthaltig – öffentlich versteigert oder entsorgt werden.