3. Die Anordnungen seien bis längstens drei Monate nach Ablauf der Begründungsbzw. Rechtsmittelfrist direkt vollziehbar zu erklären. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin. b) der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Entscheid Kreisgericht F.___, Einzelrichterin, vom 13. Januar 2025 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die [Wohnung] unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben.