2. Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Befehls sei die Gemeinde E.___ anzuweisen, die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. I/1 auf erstes Verlangen des Gesuchstellers hin zu vollziehen, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Sofern die in den Mieträumlichkeiten befindlichen Gegenstände von der Gemeinde E.___ gelagert werden müssen, von der Gesuchsgegnerin aber innert angemessener Frist nach der Räumung nicht abgeholt werden, seien die fraglichen Gegenstände zu entsorgen. Die Kosten der Räumung seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.