{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-7-EZO3_2025-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13581&type=1563347022&cHash=d65fb8d59f4e11184b93171cf6c42e67", "Checksum": "d442fb665f23f1498a619bb59f602781"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.7-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften, Nichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, unzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:47:15", "Checksum": "0070325227b332699840c00eae5d4e59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften, Nichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, unzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3).\n\nDer Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 21. August 2024 unter\nHinweis auf Art. 257d OR eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der ausstehenden\nMietzinse angesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der ausserordentlichen Kündigung\nbei Nichteinhaltung der Frist (vi-Entscheid, S. 4 f.). Die Zahlungsaufforderung habe sich\nauf Ausstände von insgesamt Fr. 19'932.00 bezogen, beinhaltend eine \"Restforderung\"\naus einem früheren Ausstand in der Höhe von Fr. 14'844.00 (für Mietzinse März 2020,\nJuni 2020, August 2020, Oktober 2020 sowie Januar bis Oktober 2021) sowie auf die ausstehenden Mietzinse für die Monate Juni 2022, August 2023 und April 2024. Dieser Ausstand bzw. der Verzug der genannten Mietzinse habe die Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Gemäss Auszug aus dem Sendungsverlauf der Post sei die per Einschreiben versendete Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung von der Gesuchstellerin nicht entgegengenommen worden. In Bezug auf den Beginn der dreissigtägigen Frist könne festgehalten werden, dass am 22. August 2024 ein erfolgloser Zustellversuch seitens der\nPost erfolgt sei, die siebentägige Abholfrist am 23. August 2024 zu laufen begonnen habe\nund demzufolge am 29. August 2024 abgelaufen sei. Die dreissigtägige Zahlungsfrist\nhabe somit am 30. August 2024 zu laufen begonnen und sei am 29. September 2024 abgelaufen. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe, habe sich die Frist bis zum\n30. September 2024 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist habe der Gesuchsteller am\n14. Oktober 2024 mit gesetzlich vorgeschriebenem Formular die Kündigung auf den\n30. November 2024 ausgesprochen. Damit sei das Verfahren nach Art. 257d OR eingehalten worden. Dies werde von der Gesuchsgegnerin im Übrigen auch nicht bestritten.\nInsbesondere mache sie nicht geltend, die Ausstände innerhalb der dreissigtägigen Zahlungsfrist beglichen zu haben. Die Kündigung sei somit gültig und habe die Beendigung\ndes Mietverhältnisses bewirkt. Das Mietverhältnis der Parteien bestehe seit dem 30. November 2024 nicht mehr. Die Gesuchsgegnerin sei gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR verpflichtet, den Mietgegenstand zurückzugeben. Dem Ausweisungsbegehren sei deshalb zu\nentsprechen und der Gesuchsgegnerin zu befehlen, die 4½-Zimmer-Wohnung unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben.\n\nc) Die Gesuchsgegnerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen\ndes angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar,\n\nBE.2025.7-EZO3 7/10\nweshalb sie trotz gültiger Kündigung und dadurch beendetem Mietverhältnis nicht verpflichtet sein sollte, das Mietobjekt zurückzugeben bzw. berechtigt sein sollte, darin zu\nverbleiben. Sie führt auch nicht aus, weshalb die Kündigung – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht wirksam sein sollte.\n\nSie bringt – soweit ihre Ausführungen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.b hiervor) – einzig\nvor, es liege kein klarer Fall nach Art. 257 ZPO vor, ohne allerdings konkret darzulegen,\nweshalb dem so sein sollte (Beschwerde, S. 2). Sodann trifft wohl zu, dass die Kündigung\n– wie die Gesuchsgegnerin anführt – aufgrund von \"rein zivilrechtlichen Forderungen\" (namentlich Mietzinsforderungen) ausgesprochen wurde. Das Gesetz sieht allerdings – wie\nbereits die Vorinstanz festhielt (vi-Entscheid, S. 4) – eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vermieters bei Mietzinsrückständen der Mieterin explizit vor (Art. 257d\nOR). Dazu äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Nicht nachvollziehbar sind die Äusserungen der Gesuchsgegnerin zur \"nicht mehr zu heilenden Vorwegnahme der Hauptsache\", geht es hier doch nicht um eine vorsorgliche Massnahme, sondern um einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid mit voller materieller Rechtskraft (vgl. anstelle\nVieler: Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7351 f.).\n\nSodann stellt die Gesuchsgegnerin den prozessualen Antrag, dem Gesuchsteller sei ein\nKostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sowie ein Vorschuss für die\nentstandenen und entstehenden Anwaltskosten (Beschwerde, S. 6 unten). Dies könnte\nals Gesuch um Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 99 ZPO verstanden werden. Allerdings fehlt\nes an jeglicher Begründung dazu, womit darauf ohnehin nicht einzutreten wäre.\n\nInsgesamt bringt die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerdeschrift in keiner Weise zum\nAusdruck, inwiefern und warum die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den\nSachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben und der angefochtene Entscheid daher unrichtig sein soll. Damit fehlt es an einer hinreichenden Begründung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\n\nIII.\n\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nBE.2025.7-EZO3 8/10\nDie Beschwerde erweist sich im Lichte des hiervor Dargelegten als offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerde, S. 6) ist daher abzuweisen.\n\nDie Gerichtskosten sind auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV).\n\nEine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.\n\n"}