{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-7-EZO3_2025-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13581&type=1563347022&cHash=d65fb8d59f4e11184b93171cf6c42e67", "Checksum": "d442fb665f23f1498a619bb59f602781"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.7-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. 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März 2025, BE.2025.7-EZO3).\n\nBE.2025.7-EZO3 5/10\nkassatorisches Rechtsmittel dar, doch kann die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch\nreformatorisch entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Soweit ein Entscheid in der Sache infrage kommt, muss daher zwingend ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt werden\n(BGer 5A_342/2022 E. 2.1.1; BGer 5A_775/2018 E. 3.4). Die Rechtsfolge des Nichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des\nüberspitzten Formalismus. Auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist\nausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was in der\nSache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013 E. 3.2.1). Unklare oder\nunbestimmte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung\nauszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,\n4. Aufl., Art. 221 N 38).\n\nb) Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen Antrag in der Sache, sondern verlangt einzig, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im vorinstanzlichen\nVerfahren liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen und brachte folglich ebenfalls\nkeine Rechtsbegehren vor, weshalb auch nicht auf diese abgestützt werden kann. Der\nBeschwerdebegründung ist immerhin zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Wohnung nicht verlassen möchte. Ob dies ausreicht, um auf einen Nichteintretensantrag zu\nschliessen (vgl. Art. 257 Abs. 3 ZPO), kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben.\n\n4.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).\n\nDem Beschwerdeführer obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm.,\nArt. 321 N 15; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,\n4. Aufl., § 26 N 42; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 321 N 38 f. i.V.m. Art. 311 N 92;\nDIKE ZPO-HUNGERBÜHLER, 3. Aufl., Art. 321 N 17 ff. i.V.m. Art. 311 N 30 ff., insb. N 32;\nBGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und SEILER, Die Berufung\nnach ZPO, 2013, N 893). In seiner Begründung hat sich der Beschwerdeführer sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf\ndie erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die\n\nBE.2025.7-EZO3 6/10\nBeschwerde nicht einzutreten (BGer 5D_65/2014 E. 5.4.1; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ,\nArt. 321 N 30 i.V.m. Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/\nGrolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., § 26 N 42).\n\nb) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (stark) zusammengefasst wie folgt:\n\n"}