{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-7-EZO3_2025-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13581&type=1563347022&cHash=d65fb8d59f4e11184b93171cf6c42e67", "Checksum": "d442fb665f23f1498a619bb59f602781"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.7-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften, Nichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, unzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:47:15", "Checksum": "0070325227b332699840c00eae5d4e59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften, Nichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, unzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3).\n\nEs wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.\n\nBE.2025.7-EZO3 3/10\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beantragte C.___ beim Kreisgericht F.___ im\nVerfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, A.___sei zu verpflichten, die [Wohnung], unverzüglich zu räumen und ihm, dem Gesuchsteller, ordnungsgemäss zu übergeben (viact. 1; vgl. auch die eingangs vollständig angeführten Rechtsbegehren). Die Einzelrichterin\ndes Kreisgerichts sandte der Gesuchsgegnerin das Gesuch samt Akten mit Schreiben vom\n19. Dezember 2024 zu und räumte dieser die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme\ninnert zehn Tagen ein (vi-act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nMit Entscheid vom 13. Januar 2025 (in begründeter Fassung versandt am 7. Februar 2025)\ngab die Einzelrichterin des Kreisgerichts dem Ausweisungsbegehren statt und befahl der\nGesuchsgegnerin, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben (vgl. auch den eingangs vollständig angeführten Entscheid).\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin, mittlerweile anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BE/1). Ausserdem ersucht sie darum,\nihr sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\nEs wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; BE/3 f.), jedoch\nkeine Stellungnahme (Art. 324 ZPO) und keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322\nAbs. 1 ZPO).\n\nII.\n\n1. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den im Summarverfahren ergangenen Entscheid der Vorinstanz ist, da die streitigen materiellen Ansprüche mietvertraglicher Natur sind, die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1\nlit. b EG-ZPO und Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Die Beschwerde hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch\n\nBE.2025.7-EZO3 4/10\ndie Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 325 Abs. 1 ZPO).\n\n3.a) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Die Gesuchsgegnerin bringt erstmals mit ihrer Beschwerde und damit verspätet\nvor, die Kündigung sei aufgrund von angeblich störendem Hundegebell erfolgt und daher\nmissbräuchlich (Beschwerde, S. 2). Damit ist sie nicht mehr zu hören. Ohnehin wäre eine\nmissbräuchliche Kündigung innert der Verwirkungsfrist von 30 Tagen seit Empfang anzufechten gewesen (Art. 273 Abs. 1 OR), denn die missbräuchliche Kündigung ist a priori\ngültig und entfaltet ohne rechtzeitige Anfechtung ihre Wirkungen (vgl. BGE 133 III 175\nE. 3.3.4).\n\nNeu und damit ebenfalls verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen ist der Einwand der\nGesuchsgegnerin, die Mietzinsforderungen des Gesuchstellers seien zum Teil bereits verjährt (Beschwerde, S. 2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dies\neinerseits nicht zutrifft (vgl. Art. 128 OR sowie gest.act. 11) und anderseits in Bezug auf\nvorliegend zu beurteilende Zahlungsverzugskündigung nicht relevant ist.\n\nNicht mehr zu hören ist die Gesuchsgegnerin ausserdem mit ihren neuen Ausführungen\nzu ihrem Gesundheitszustand und der Familienkonstellation sowie mit ihren neuen Vorbringen, die Mietzinszahlungen erfolgten nun regelmässig, ausserdem stehe ein höherer\nGeldzufluss unmittelbar bevor (Beschwerde, S. 3 f.). Im Übrigen ist auch bei diesen Vorbingen die Relevanz für das vorliegende Ausweisungsverfahren nicht ersichtlich, zumal\neine Erstreckung bei einer Zahlungsverzugskündigung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 272a\nAbs. 1 lit. a OR).\n\n4.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Berufungseingabe einen\nAntrag zu enthalten; ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der\nGutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617\nE. 4.2.2 und 4.3; BGer 4D_71/2020 E. 3.1; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021,\nArt. 321 N 13; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler,\nZPO Komm., 4. Aufl., Art. 321 N 14). Zwar stellt die Beschwerde dem Grundsatz nach ein\n\n"}