{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-7-EZO3_2025-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13581&type=1563347022&cHash=d65fb8d59f4e11184b93171cf6c42e67", "Checksum": "d442fb665f23f1498a619bb59f602781"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.7-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften, Nichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, unzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:47:15", "Checksum": "0070325227b332699840c00eae5d4e59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.03.2025 BE.2025.7-EZO3\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften, Nichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Mieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, unzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2025.7-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 29.04.2025\nEntscheiddatum: 06.03.2025\n\nEntscheid Kantonsgericht, 06.03.2025\nArt. 319 ff. ZPO: Formelle Anforderungen an Beschwerdeschriften,\nNichteintreten; die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend\nMieterausweisung enthält unzulässige neue Tatsachenbehauptungen,\nunzureichende Anträge und setzt sich nicht mit den Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid auseinander (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin\nim Obligationenrecht, 6. März 2025, BE.2025.7-EZO3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 6. März 2025\n\nGeschäfts- BE.2025.7-EZO3; ZV.2025.42-EZO3 (SZ.2024.149)\nnummer\n\nVerfahrens- A.___,\nbeteiligte\nGesuchsgegnerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.___\n\ngegen\n\nC.___,\n\nGesuchsteller und\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten von Rechtsanwalt D.___\n\nGegenstand Mieterausweisung\nAnträge vor Kreisgericht\n\na) des Gesuchstellers\n\n1. Der Gesuchsgegnerin sei zu befehlen, die Mieträumlichkeiten in der Liegenschaft\n[Wohnung] unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu\nübergeben.\n\n2. Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Befehls sei die Gemeinde E.___ anzuweisen,\ndie Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. I/1 auf erstes Verlangen des Gesuchstellers hin zu vollziehen, nötigenfalls unter Beizug der Polizei.\n\nSofern die in den Mieträumlichkeiten befindlichen Gegenstände von der Gemeinde\nE.___ gelagert werden müssen, von der Gesuchsgegnerin aber innert angemessener\nFrist nach der Räumung nicht abgeholt werden, seien die fraglichen Gegenstände zu\nentsorgen.\n\nDie Kosten der Räumung seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.\n\n3. Die Anordnungen seien bis längstens drei Monate nach Ablauf der Begründungsbzw. Rechtsmittelfrist direkt vollziehbar zu erklären.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten\nder Gesuchsgegnerin.\n\nb) der Gesuchsgegnerin\n\nDie Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nEntscheid Kreisgericht F.___, Einzelrichterin, vom 13. Januar 2025\n\n1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die [Wohnung] unverzüglich zu räumen und\ndem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben.\n\n2. Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Befehls wird die Gemeinde E.___ angewiesen, den Entscheid nach Rechtskraft auf erstes Verlangen des Gesuchstellers hin zu\nvollziehen, nötigenfalls unter Beizug der Polizei.\n\n3. Sofern die sich in der Wohnung befindenden Gegenstände von der Gemeinde E.___\ngelagert werden müssen, können sie von der Gesuchsgegnerin innerhalb von einem\nMonat nach der Räumung bei der von der Gemeinde E.___ bezeichneten Stelle abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist können nicht abgeholte Gegenstände – soweit werthaltig – öffentlich versteigert oder entsorgt werden.\n\n4. Dieser Entscheid ist bis längstens drei Monate nach Vorliegen der Rechtskraft direkt\nvollziehbar.\n\n5. Die Kosten der Räumung hat die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gemeinde\nE.___ kann vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmass-\n\nBE.2025.7-EZO3 2/10\nlichen Räumungskosten einholen. Dieser Vorschuss sowie ein allfälliger Erlös aus\nder Versteigerung der Gegenstände werden an die Vollstreckungskosten angerechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den in der Kostenverfügung der\nGemeinde E.___ angerechneten Kostenvorschuss zu ersetzen.\n\n6. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 hat die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Erhoben\nwerden sie im Betrag von Fr. 800.00 beim Gesuchsteller, dem für diesen Betrag das\nRückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. Im Betrag von Fr. 400.00\nwerden sie bei der Gesuchsgegnerin direkt erhoben.\n\n7. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für Parteikosten mit Fr. 1'479.39 (inkl.\nMehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\nAnträge vor Kantonsgericht\n\na) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin\n\n1. Materielle Anträge\n\nEs möge der Entscheid vom 13. Januar 2025 aufgehoben werden.\n\nUnter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers und Beschwerdegegners einschliesslich\nMehrwertsteuer.\n\n2. Prozessuale Anträge\n\nEs sei der Gegenseite ein Kostenvorschuss incl. Mehrwertsteuer für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sowie ein Vorschuss für die entstandenen und entstehenden Anwaltskosten.\n\nDer Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren.\n\nEs sei der Beschwerdeführerin der Unterzeichner als ihr Rechtsbeistand beizuordnen.\n\nb) des Gesuchstellers und Beschwerdegegners\n\n"}