1. Die Entscheide der verfahrensleitenden Richterin der 1./2. Abteilung, Kreisgericht […] (UP.2024.160-[…] und UP.2024.161-[…]), vom 6. Januar 2025 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 trägt der Staat. 3. Der Staat entschädigt A.__ für seine Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.