BE.2025.3-EZO3 16/18 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO). BE.2025.3-EZO3 17/18 Entscheid