b) Die Frage der Parteikosten ist nicht explizit gesetzlich geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer im Fall des Obsiegens so zu behandeln wie in jedem anderen Fall des Obsiegens, d.h. es ist ihm eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 f.; 140 III 501 E 4.3.2). Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer daher für seine Parteikosten im Beschwerdeverfahren vom Staat zu entschädigen. Angemessen erscheinen Fr. 800.00 (inkl. Barauslagen).