5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzlichen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind aufzuheben. Mangels Spruchreife ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), damit die verfahrensleitende Richterin den Beklagten vorerst in geeigneter Form zu den Fragen der Mittelosigkeit und der Aussichtslosigkeit anhört, bevor sie erneut über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. IV.