Der Gesuchsteller hat jedenfalls das Recht, sich zur Eingabe des Beklagten anschliessend im Rahmen des unbedingten Replikrechts (Art. 53 Abs. 3 ZPO) zu äussern (wie der Beklagte seinerseits auf die Eingabe des Gesuchstellers). Zumindest im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wo der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz gilt, können im Rahmen dieser Stellungnahmen auch neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO).